1915-02-10-DE-001
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Quelle: DE/PA-AA/R 1915
Zentraljournal: 1915-A.S.-541
Erste Internetveröffentlichung: 2012 April
Edition: Die deutsche Orient-Politik 1911.01-1915.05
Telegramm-Abgang: 02/10/1915 03:30 PM
Telegramm-Ankunft: 02/10/1915 09:45 PM
Praesentatsdatum: 02/11/1915 a.m.
Laufende Botschafts/Konsulats-Nummer: Nr. 338
Letzte Änderung: 06/17/2017


Der Botschafter in Konstantinopel (Wangenheim) an das Auswärtige Amt

Telegraphischer Bericht



Nr. 338
Pera, den 10. Februar 1915

Antwort auf Erlaß Nr. 43. {A.S. 175}

Aus weiteren Verhandlungen und Erwägungen hat sich das Bedenken ergeben, ob durch die Vernichtung des alten Vertrags die Tatsache des Bestehens eines solchen aus der Welt geschafft werden kann, zumal die Kaiserliche Vollmachtsurkunde vom 9. Januar auf früheren Vertrag ausdrücklich Bezug nimmt.

Die beiderseitige Erklärung, daß die Bestimmungen des alten Vertrags als aufgehoben zu betrachten sind, müßte an sich genügen. Doch würden hier in einem solchen Falle die Türken insbesondere Enver einen ausdrücklichen Vorbehalt ablehnen, wonach der Militärmission tatsächlicher Einfluß auf die Heerführung zugesichert wird. Enver angibt, er habe schon bei dem ersten Vertragsschluß die die Türkei herabsetzende Bestimmung widerstrebend und lediglich im Interesse einer schnellen Verständigung angenommen. In Wirklichkeit räume er der Militärmission weit größeren Einfluß ein als seinerzeit mit Liman von Sanders vereinbart. Dies werde auch künftig so bleiben.

Ich habe den Ausweg erwogen, in einer Note zu erklären, daß die über die gegenwärtigen kriegerischen Verwickelungen hinaus wirkenden Bestimmungen des ersten Vertrags als aufgehoben gelten sollen, die übrigen aber stillschweigend zu übergehen. Ich besorge jedoch, daß wir bei dieser Fassung den Türken ein Argument liefern, um sich später auf die unbeschränkte Geltung der in Telegramm 437 aufgeführten diesseitigen Verpflichtungen insbesondere der Ziffer 3 zu berufen.

Ich möchte daher anheimstellen von jeder Erklärung betreffend die Geltung des alten Vertrags abzusehen. Daß Artikel 4 und folgende des alten Vertrages durch den neuen Vertrag ersetzt sind, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Inwieweit die übrigen in Geltung bleiben, wäre Sache der Auslegung. Daß sie auch nach der deutschen Auffassung nicht alle abgeändert oder aufgehoben worden sind, ergibt der Wortlauf der Allerhöchsten Vollmacht. Wie groß der deutsche Einfluß auf die türkische Heerführung ist, wird weniger von der schriftlichen Verpflichtung als von dem guten Willen der Türken und dem Gewicht unseres Einflusses abhängen, ganz abgesehen davon, daß die Worte „conformément mission militaire“ bei schlechtem Willen leicht zu Ausflüchten aller Art eine Hintertür öffnen.


[Wangenheim]
[Zimmermann 14.2.1915 (Nr. 290)]

Antw. auf Tel. Nr. 338.

„Einverstanden“



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