1915-10-16-DE-003
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 99/Bl. 36-38
Botschaftsjournal: 10-12/1915/8972
Erste Internetveröffentlichung: 2010 April
Edition: Deportationsbestimmungen
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/23/2012


Der Konsul in Adana (Büge) an den Botschafter in Konstantinopel (Wangenheim)

Bericht


Adana, den 16. Oktober 1915.

J. No. 917.

1 Anlage

Euerer Exzellenz beehre ich mich, in der Anlage eine Eingabe der Deutsch-Levantinischen Baumwoll-G.m.b.H. gehorsamst zu überreichen.


Büge.


Anlage
Adana, den 14. Oktober 1915.

Deutsch-Levantinische Baumwoll-Gesellschaft an das Kaiserlich Deutsche Konsulat Adana.

Unter Bezugnahme auf unsere Eingabe vom 21. Juli ds. Jahres und das inzwischen von mehreren Zeitungen veröffentlichte Gesetz über den Besitz, die Schulden und Aussenstände der auf administrativem Wege verschickten Personen vom 13./26. September a. cr., gestatten wir uns mit gegenwärtigem, nochmals auf die Punkte hinzuweisen, welche die grösste Gefahr für unsere Guthaben includieren.

Artikel 1 und 2 des vorerwähnten Gesetzes bestimmen, dass Besitz und Schulden der Verschickten von einer Kommission liquidiert, die Grundstücke auf den Namen des Ministeriums der frommen Stiftungen resp. den Namen des Finanz-Ministeriums überschrieben werden sollen.

Was von der liquidierenden Kommission zu erwarten ist, wird uns hier in der letzten Zeit bereits praktisch vor Augen geführt durch die Massnahmen der tätigen Vor-Kommissionen.

Wir wiederholen daher nochmals, dass ohne wirksame Kontrolle und gewissen Verfügungsrechten unsererseits von einer rein türkischen Kommission Wahrung unserer Interessen in keinem Falle erwartet werden darf.

Von grösster Wichtigkeit ist ferner die Verfügung in Art. 2, dass die Liegenschaften auf die Namen der Ministerien überschrieben werden sollen. Es handelt sich also um keinen öffentlichen Verkauf, sondern um einfachen Erwerb durch den Staat. Auf welcher Basis, wird nicht gesagt.

Wir haben keinerlei Ursache, etwa annehmen zu sollen, dass die Ländereien unserer Schuldner zu Preisen übernommen werden, die dem inneren Werte entsprechen und dergestalt für unsere Forderungen annähernde Deckung zu erbringen vermögen. Es ist im Gegenteil damit zu rechnen, dass bei der projektierten Realisierung die Gläubiger in der Hauptsache leer ausgehen müssen

Um willkürliche Unterschätzungen der Ländereien zu verhüten, bitten wir daher dahin bemüht zu sein, dass unserer Gesellschaft resp. deren unterzeichneten Vertrauensmanne das Recht eingeräumt wird, für die Liegenschaften unserer Schuldner als Käufer auftreten zu können, - dies bis Deckung der jeweiligen Forderungen an den einzelnen Mann. Für das Plus dessen Liegenschaften hätten wir selbstverständlich keinerlei Interesse.

Wenn es der türkischen Regierung wirklich ernst ist mit loyaler Realisierung des armenischen Besitzes einesteils und möglichster Wahrung deutscher Interessen andererseits, so sollte unserem Ansuchen billigerweise Annahme gewährleistet sein.

Will uns jedoch die türkische Regierung nicht als Käufer zulassen, so müssen wir erneut und mit allem Nachdruck darauf bestehen, dass sie dann für die Totalität unserer Forderungen auch volle Garantie und das im vorhinein übernimmt, gleichviel, welche Ergebnisse die Abrechnungen ihrer Kommission später zeitigen.


Hochachtungsvoll und ergebenst
Deutsch-Levantinische Baumwoll-Gesellschaft
Richard Stöckel



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