„Für Militärattaché:
Auf die Telegramm vom 4. und 7. März. Die über die Grenze auf griechisches Gebiet bisher vorgeschobenen kleinen Abteilungen waren für die Sicherung der deutsch-bulgarischen Verteidigungsstellungen, die auf bulgarisch-mazedonischem Boden dem Gelände entsprechend gewählt sind, unumgänglich notwendig.
In der Regel ist vorher eine Vereinbarung mit griechischen Ortsbehörden erfolgt, sodaß keinerlei Beeinträchtigung griechischer Hoheitsrechte eingetreten ist. Nr. 11749 P.
v. Falkenhayn.“