1916-04-01-DE-003
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Quelle: DE/PA-AA/R 20061
Zentraljournal: 1916-A.s.-1218
Erste Internetveröffentlichung: 2017 Juni
Edition:
Praesentatsdatum: 04/02/1916 p.m.
Laufende Botschafts/Konsulats-Nummer: Nr. 44
Zustand: A
Letzte Änderung: 12/02/2017


Der AA-Vertreter im Großen Hauptquartier (Treutler) an den Reichskanzler (Bethmann Hollweg)

Bericht


Gr. Hauptquartier, den 1. April 1916

Euerer Exzellenz beehrte ich mich in der Anlage 3 Abdrucke des vom General von Falkenhayn zwischen der Oesterreichisch-Ungarischen und Bulgarischen Heeresleitung vermittelten Abkommens zu übersenden. Es ist gestern Abend 11 Uhr perfekt geworden.

Treutler
Anlage

Übereinkommen

zwischen der Österreichisch-Ungarischen und Bulgarischen Obersten Heeresleitung vom 1. April 1916.


1) Das Übereinkommen ist ausschließlich militärischer Natur. Es hat Gültigkeit für die Dauer des Krieges. Anderweitigen Abmachungen der Regierungen von Österreich-Ungarn und Bulgarien wird hierdurch in keiner Weise vorgegriffen.

2) Die Trennungslinie zwischen den Bereichen der Österreichisch-Ungarnischen und Bulgarischen Armee läuft von der Mündung der Morawa in die Donau längs der Morawa bis zum Zusammenfluß der Bulgarischen und Serbischen Morawa, die Bulgarische Morawa entlang bis zur Eisenbahnbrücke westlich Stalac (Karte 1 : 200000), sodann auf dem Rücken der Mojsinje pl.; über Höhe 360 (nordwestl. Josje); 441 (bei Zdravinje); Zwajevac (1491); 1420; 1191; 888 (Crna cuka); 828; 673; Sattel östlich Blace; Höhe bei Kasivar; 1124; Pozar; 1003; 1119 (Lokvenik); Ogledna; 1413; 1315; 2140 (Milanov vrh.); 1614; 1420; Cir; Pilotovica (1705); Rückenlinie des Kopaonik bis Sal brdo; 950 (nördl. Skocina); 750 (östl. Vucitrn); Mündung des Samodraza-Bachs; 1211 (südwestl Raznik); in grader Linie bis zur Devic pl. 1 1/2 km südöstl. Mikusince; Rückenlinie der Devic pl. bis zur Mündung des Rakos-Bachs in die Klina. Sodann entlang der bisherigen Montenegrinisch-Serbischen Grenze bis südöstlich Djakova, weiter entlang der bisherigen Serbisch-Albanischen Grenze bis zum Drini zi bordwestl. Debra, weiter über 495 (nördl. Strigican) [handschriftlich eingefüg tund schwer leserlich: längs des Öthestunbachs, über Wkli Privalit; zum Korftchred Änderung beruht auf A.S. 1288]; längs des Rapon-Baches bis zur Mündung in dem Skumbi. Hierauf den Skumbi entlang bis Murikjani.

3) Der Österreichisch-Ungarischen Armee steht das Recht zu, die von Ferizovic über Prisren nach Albanien führende Verbindung als Etappen- und Durchzugslinie jederzeit zu benutzen und die dort eingebaute k.u.k. Pferdefeldbahn in Betrieb zu erhalten. Für die Sicherung dieser Verbindung von Ferizovic bis zur Albanischen Grenze sorgt die Bulgarische Heeresleitung.

4) Der Bulgarischen Armee steht das Recht zu, die von Struga (Nordwestspitze des Ohridasees) über Prenjs an den Skumbi und weiter über Elbasan in Richtung Berat führende Verbindung als Etappen- und Durchzugslinie jederzeit zu benutzen. Das Recht, Sicherungstruppen für die Etappen- und Durchzugslinie im Skumbital unterhalb Kamara Bk. zu halten, steht der Bulgarischen Obersten Heeresleitung nicht zu.

5) Die Fortführung des Österreichisch-Ungarischen Bahnbetriebes von der Anschlußstation Pristina nach Mitrovica und umgekehrt, das Recht der k.u.k. Heeresleitung zur Benutzung der Eisenbahnstation Ferizovic als Anschlußstation an die unter 3) erwähnte Etappen- und Durchzugslinie nach Albanien bleibt bestehen.

6) Das Gebiet westlich der unter 2) gegebenen Trennungslinie bildet den ausschließlichen Befehls- und Verwaltungsbereich der Österreichisch-Ungarischen Armee, jenes östlich den ausschließlichen Befehls- und Verwaltungsbereich der Bulgarischen Armee.

7) Die Österreichisch-Ungarischen Kommandos, Truppen und Behörden räumen das Gebiet östlich der Trennungslinie, einschließlich Prizren und Pristina, die Bulgarischen Kommandos, Truppen und Behörden das Gebiet westlich dieser Linie, einschließlich Djakova und Elbasan, beider innerhalb 14 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens (siehe Ziffer 9).

8) Die Bulgarische Oberste Heeresleitung verpflichtet sich zur Räumung der Gegenden von Prizren und Pristina, falls dieselben nach späteren Abmachungen zwischen der Bulgarischen und Österreichisch-Ungarischen Regierung den Bulgaren nicht zugesprochen werden.

9) Dieses Übereinkommen tritt ohne Unterzeichnung der Österreichisch-Ungarischen und Bulgarischen Obersten Heeresleitung in Kraft, sobald beide Heeresleitungen der Deutschen ihre Zustimmung dazu mitgeteilt haben werden und die Deutsche Oberste Heeresleitung den Verbündeten Nachricht über die erfolgte Zustimmung der Österreichisch-Ungarischen und Bulgarischen Obersten Heeresleitung gegeben hat.

Gedruckt im Deutschen Großen Hauptquartier am 1. April 1916.

Für die Richtigkeit


von Bartenwerffer

Oberst und Abteilungschef beim Stabe des Chefs des Generalstabes des Feldheeres.



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