1915-04-16-DE-005
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Quelle: DE/PA-AA/R 19974
Zentraljournal: 1915-A-13222
Erste Internetveröffentlichung: 2012 April
Edition: Die deutsche Orient-Politik 1911.01-1915.05
Telegramm-Abgang: 04/16/1915 04:10 PM
Telegramm-Ankunft: 04/16/1915 05:45 PM
Praesentatsdatum: 04/16/1915 p.m.
Laufende Botschafts/Konsulats-Nummer: Nr. 895
Zustand: A
Letzte Änderung: 06/17/2017


Der Botschafter in Konstantinopel (Wangenheim) an das Auswärtige Amt

Telegraphischer Bericht



Nr. 895.

Pera, den 16. April 1915

Marschall Liman von Sanders vertritt die Ansicht, daß nach seinem Vertrag mit der türkischen Regierung § 2 die Übertragung einer Kommandostelle im türkischen Heere an Freiherrn v.d. Goltz ausgeschlossen sei. Nach meiner Ansicht sollte durch die erwähnte Vertragsbestimmung hauptsächlich verhindert werden, daß die türkische Regierung neben der deutschen Militärmission auch noch Offiziere dritter Nationen in ihre Dienste nimmt. Wäre der Einwand Herrn von Liman berechtigt, so hätte derselbe bereits bei der Entsendung des Feldmarschalls hierher erhoben werden müssen. Der Vertrag hat außerdem mehr einen privatrechtlichen Charakter und jedenfalls keine Kriegsgeltung. Welche politische Auslegung ihm zu geben ist, hängt ausschließlich von den Regierungen ab. Frhr. v.d. Goltz übernimmt das Kommando der ersten Armee nicht als ein von der türkischen Regierung angestellter fremder Offizier, sondern als deutscher Führer der Armee eines verbündeten Staates, ebenso wie in Österreich österreichische Truppen unter deutschen Oberbefehl gestellt worden sind. Dadurch, daß nunmehr auch die Ostgruppe der zur Verteidigung der Meerengen bestimmten türkischen Truppen unter deutschem Befehl sich befindet, ist die militärische Lage der Türkei zweifellos gebessert. Die deutsche Oberleitung wird nicht nur das Vertrauen der Türkei in ihrer eigene Widerstandskraft erhöhen sondern auch die Angriffslust ihrer Gegner abkühlen.

[Wangenheim]



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