1915-07-08-DE-001
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 96/Bl. 46-59
Botschaftsjournal: 10-12/1915/5758
Erste Internetveröffentlichung: 2003 April
Edition: Genozid 1915/16
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/27/2012


Der Verweser in Erzerum (Scheubner-Richter) an den Botschafter in Konstantinopel (Wangenheim)

Bericht



No. 536 Bericht 19.
Betrifft: Ausweisung Solighians und Elfasians.
Erserum, den 8. Juli 1915.

3 Anlagen.

Die beiliegenden Anlagen umfassen die amtliche Korrespondenz, die ich in der Angelegenheit der Ausweisung des Hausverwalters Solighian und des früheren Ehrendragomans Elfasian mit dem hiesigen Wali geführt habe.

Eine schriftliche und offizielle Antwort habe ich bis jetzt nicht erhalten.

Aus meinen Telegrammen ersehen Euere Exzellenz die weitere Entwicklung dieser Angelegenheit. Die in diesem Falle vielleicht zu ausführlichen telegraphischen Berichte und die scharfe Fassung meiner ersten beiden Depeschen bitte ich gehorsamst der Erregung des Augenblicks, in die mich das Vorgehen der Regierung versetzt hatte, zu Gute zu halten.

Meine Ausdrücke entsprachen im übrigen und entsprechen auch jetzt noch nur meiner Überzeugung.

Zu der Angelegenheit gestatte ich mir gehorsamst das Folgende auszuführen.

I. Zur Personenfrage.

1) Direktor Solighian hat in Deutschland studiert, ist gut deutsch gestimmt, war 30 Jahre lang hier Professor der deutschen Sprache an der Sanassarian-Schule. Herr Solighian ist dem Konsulat stets sehr nützlich gewesen und hat es durchaus verdient, daß dasselbe ihm Schutz gewährt.

Sämtliche Anschuldigungen gegen ihn, z.B. daß er früher zur Daschnak-Partei gehört haben soll, sind grundlos.

Die Regierung glaubt, daß ich durch ihn eventuell Nachrichten über Armenier und ihr unangenehme Vorgänge in der Provinz erhalte - daher ihr scharfes Vorgehen gegen diesen Mann.

2) Elfasian, von Herrn Vizekonsul Anders als „dragoman honoraire“ des Konsulats angestellt. Ich habe mich seiner Dienste in Anbetracht der politischen Lage hier nicht bedient. Es liegt andrerseits Nichts gegen ihn vor. Durch die auffallende Form seiner Verhaftung hat er gleichfalls den Schutz des Konsulats verdient.

3) Stalldiener Garabeth - schon Angestellter des Herrn Anders, hat denselben auf allen Reisen begleitet. Es liegt gleichfalls nichts gegen ihn vor.

Von seiner Verhaftung und Ausweisung scheint Regierung vorläufig Abstand genommen zu haben.

II. Zur Sache.

Das ganze Vorgehen der Regierung scheint ausschließlich, wie ich schon in meinen Telegrammen hervorhob, zu bezwecken:

1) Mir oder einem anderen Konsul den Verkehr mit Armeniern unmöglich zu machen - damit - wie der Wali sich auszudrücken beliebte „die Vertreter des Konsulats nicht gegen die Türken beeinflußt werden könnten“.

2) Demonstrativ zu zeigen, daß mit Aufhebung der Kapitulationen auch das deutsche Konsulat nicht mehr im Stande ist, seine Angehörigen zu schützen.

III. Zur Ausführung.

Die so überaus schroffe Form der Ausweisung Solighians und Elfasians mußte und wurde hier allgemein als gegen das Konsulat gerichtet angesehen.

Auch ich war dieser Ansicht und teilte das auch dem Wali mit. Der Wali bestritt dies und gab zur Motivierung seines Vorgehens an, der Polizeichef hätte ihm mitgeteilt, daß ich gesagt habe, ich würde Solighian nicht herausgeben. Ich habe keine derartige Äußerung getan und auch dem Wali bedeutet, daß der Polizeichef gelogen hat.

Weiter gab der Wali an, ich hätte die Leute in Ilidja „aus dem Gefängnis befreit“. Auch das ist nicht wahr. Erstens befanden sich die Verhafteten in Ilidja nicht im Gefängnis, sondern gingen frei herum. Zweitens habe ich mich nur nach ihrem Befinden erkundigt, und als ich erfuhr, daß der Befehl zu ihrem Rücktransport eingelaufen, mich nicht weiter um sie gekümmert.

Daß ich mich überhaupt nach ihnen erkundigte, geschah deshalb, weil ich nach den hier gemachten Erfahrungen die Befürchtung, daß diese beiden der Regierung unbequemen Personen eventuell „verschwinden“ könnten, nicht von der Hand weisen konnte. War mir doch gesprächsweise vom Wali gesagt worden, er könne für die Sicherheit dieser beiden keine Verantwortung übernehmen, wenn ich mich nicht mit ihrer Ausweisung einverstanden erklären würde. Unter diesen Umständen hielt ich es für meine Pflicht, mich für die Angestellten des Konsulats zu interessieren.

Nachdem der Wali zuerst alle meine Bitten um Freilassung der Verhafteten abgelehnt hatte, sandte er am 5. Juli nachmittags zu mir, mit dem Vorschlag, ich solle mich verpflichten, der Abreise der beiden am 8. Juli kein Hindernis in den Weg zu legen, dann wolle er sie bis dahin freigeben.

Ich erwiderte, daß mittlerweile Euere Exzellenz um das Verbleiben der Betreffenden in Erserum haben nachsuchen lassen. Eine Antwort darauf müsse ich abwarten. Sollte eine solche oder die Erlaubnis zum Bleiben bis Donnerstag nicht eintreffen, so könne und werde ich der Abreise Solighians und Elfasians natürlich nichts in den Weg legen. Auf jeden Fall bäte ich, die unschuldig Verhafteten doch sofort freizulassen.

Der Wali machte jedoch die Freilassung von meinem Versprechen abhängig, daß ich „auf jeden Fall“ mein Einverständnis mit der Fortschickung der Betreffenden am 8. Juli erklären soll. Die Abgabe eines solchen Versprechens mußte ich ablehnen.

Daraufhin erfolgte die Ausweisung der Betreffenden am 6. Juli vormittags, angeblich auf Befehl des Armeeoberkommandos, wodurch der Wali jeder weiteren Verantwortung in dieser Frage enthoben zu sein glaubte.

Ich bitte Euere Exzellenz ganz gehorsamst im Interesse des Ansehens des hiesigen Konsulats die Erlaubnis erwirken lassen zu wollen, daß die Betreffenden in Erserum bleiben bezw. hierher zurückkommen dürfen.

Das ganze Vorgehen der Polizei hat gezeigt, daß die hiesigen Behörden es noch nicht verstehen, die Rücksicht auf Vertreter einer fremden, in diesem Fall sogar verbündeten Macht, die ihnen die Kapitulationen zur Pflicht machten, auch nach Aufhebung derselben als selbstverständliche Höflichkeit walten zu lassen.

Abgesehen davon, halte ich es für meine Ehrenpflicht nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen, daß den Personen, die jetzt wegen ihrer Beziehungen zum deutschen Konsulat gelitten haben (es ist dies ihnen u.a. auch vom Polizeichef selbst mitgeteilt worden) eine gewisse Genugtuung und Rechtfertigung zu Teil wird. Daher bitte ich auch weiter, daß den Betreffenden, falls sich ihre Rückkehr hierher jetzt nicht ermöglichen lassen sollte, wenigstens gestattet wird, nach Konstantinopel oder Deutschland zu gehen und sie nicht der qualvollen, wenn nicht todbringenden Ausweisung nach Mesopotamien unterliegen.

Zum Schluß möchte ich noch betonen, daß ich mich nur in diesem einen Falle, wo es sich gewißermaßen um Angehörige des Konsulats handelt, amtlich für von der Ausweisung betroffene Armenier verwandt habe.

Sonst habe ich mich stets auf private Bitten um Linderung des Schicksals der Ausgewiesenen beschränkt und auch das nur in besonderen Fällen.


Scheubner-Richter

Anlage 1

Abschrift

An Seine Exzellenz den Wali von Erserum Tahsin Bey.


Erserum, d. 3. Juli 1915.

Euerer Exzellenz gestatte ich mir ergebenst auch noch schriftlich Folgendes zur Kenntnis zu bringen.

Vor circa 3 Wochen besprach ich mit Euerer Exzellenz die Frage, ob der Besitzer des Hauses, in dem sich das deutsche Konsulat befindet, Herr Solikian, gleichfalls die Stadt wird verlassen müssen. Euere Exzellenz bejahten diese Frage für den Fall, daß alle Armenier ausgewiesen werden sollten, und fügten weiter hinzu, daß Solikian so lange bleiben dürfe, bis die Wege sicher, und daß er mit seiner Familie dann nicht nach Mesopotamien und mit den andern Ausgewiesenen zusammen, sondern allein nach irgendeinem anderen geeigneten Ort reisen dürfte, eventuell auch nach Deutschland, worum er gebeten hatte. Um die Regelung dieser Angelegenheit Euerer Exzellenz zu erleichtern, teilte ich Euerer Exzellenz in meinem Schreiben v. 22. Juni mit, daß ich Herrn Solikian, der bis jetzt de facto Hausverwalter des Konsulats gewesen, vom 20. Juni ab auch formell die Geschäfte eines Hausverwalters übertragen habe. Mit dieser Ordnung der Angelegenheit waren Euere Exzellenz, wie ich einem späteren Gespräch entnahm, durchaus zufrieden. Vor einigen Tagen sprach ich mit Euerer Exzellenz wieder über diese Frage.

Euere Exzellenz teilten mir mit, daß der Befehl ergangen sei, alle Armenier auszuweisen. Ich bemerkte daraufhin, daß ja Euere Exzellenz gestattet hätten, daß Solikian hierbleibe bis sich eine geeignete und sichere Reisemöglichkeit bieten würde und betonte, daß ich dann selbst dafür Sorge tragen werde, daß er fortkommt. Auch hiermit waren Euere Exzellenz einverstanden. Am 29. Juni erschien bei mir der Polizeichef, welcher mich unter anderem fragte, ob ich mit der sofortigen Ausweisung von Solikian einverstanden sei. Ich erwiderte, daß Euere Exzellenz selbst gestattet hätten, daß Solikian bleibe, bis sich eine geeignete Reisemöglichkeit für ihn bieten würde und daß ich deshalb am nächsten Tage mit Euerer Exzellenz nochmals sprechen werde. Ich ersuchte ihn, das Euerer Exzellenz mitzuteilen.

Nach diesem Gespräch machte ich - zum ersten Male - einen Besuch im Hause des früheren Dragomans unsres Konsulats, Herrn Elfasian. Mein Wagen und mein Kawaß warteten vor der Tür des Hauses, das sich wenige Schritte von der Polizeiwache entfernt befindet, und dessen Tür von der Wache aus gesehen werden kann. Ich war kurze Zeit dort, da erschien ein Polizist, verlangte das Wessika von Herrn Elfasian und teilte ihm mit, daß er, falls er kein solches besitze, sofort die Stadt verlassen müsse. Da der Polizei wohl bekannt sein mußte, daß Herr Elfasian ein solches Wessika nicht besaß, er andrerseits früher keinen Ausweisungsbefehl erhalten, erschien diese plötzliche Ausweisung ungerechtfertigt und besonders hart - abgesehen von der Unhöflichkeit, die darin lag, einen solchen Befehl während meiner Anwesenheit dort überbringen zu lassen. Ich nahm Gelegenheit mit dem Polizeichef darüber zu sprechen. Derselbe entschuldigte sich, daß der Befehl grade während meiner Anwesenheit überbracht worden war und versprach überdies, Elfasian entsprechende Zeit zur Reisevorbereitung geben zu wollen. Am Morgen des 30. Juni, dem nächsten Tage, befand ich mich schon im Konak, um Euere Exzellenz aufzusuchen, als mir mitgeteilt wurde, daß Solikian auf dem Marktplatz, während er in meinem Auftrage Holz kaufte, verhaftet worden ist; auch Elfasian sollte plötzlich verhaftet worden sein.

Euere Exzellenz bestätigten mir diese Nachricht. Ich habe Euerer Exzellenz mein Befremden über diesen Vorfall nicht verhehlt und betont, daß man diese außergewöhnliche Maßregel unter den gegebenen Begleitumständen als auch gegen das Konsulat gerichtet auffassen könnte. Euere Exzellenz versprachen mir darauf den sofortigen Befehl zur Freilassung der Herren zu geben unter der Voraussetzung, daß ich der Abreise derselben am Sonnabend, den 3. Juli, kein Hindernis in den Weg legen werde. Dieses versprach ich meinerseits, um Euerer Exzellenz entgegenzukommen.

Bis zum Abend desselben Tages erfolgte die Freilassung nicht, dagegen hörte ich, daß die Herren schon zu Fuß nach dem circa 16 km entfernten Ilidja transportiert worden waren.

Am Morgen des nächsten Tages erkundigte ich mich gelegentlich eines Spazierritts, ob die Verhafteten noch in Ilidja seien. Ich erfuhr dort, daß sie noch da sind und daß auch der Befehl eingetroffen ist, sie zurückzutransportieren. Als die Verhafteten bis 4 Uhr nachmittags noch nicht in Erserum eingetroffen waren, bat ich Euere Exzellenz in einem Schreiben (privates Schreiben), doch nochmals Befehl zu erteilen, daß die Verhafteten freigelassen würden, da ich eine nachlässige Ausführung des Befehls Euerer Exzellenz von der Polizei annahm. Unterdessen machte ein Gendarm der Frau Solikian durch einen meiner Angestellten die mündliche Mitteilung, daß ihr Mann sich in der Stadt auf einer Polizeiwache in Haft befände, wo sie ihn sehen könnte. Ich bat darauf zum zweiten Male schriftlich (privates Schreiben) Euere Exzellenz das mir gegebene Versprechen einzulösen und die Befreiung der Verhafteten anzuordnen. Während mir daraufhin zuerst durch einen Polizeikomissar die Antwort wurde, daß Euere Exzellenz noch diesbezüglich telefonisch verhandeln und die Befreiung der Verhafteten wohl bald erfolgen werde, überbrachte mir später der Sekretär Euerer Exzellenz die Mitteilung, daß Euere Exzellenz bedauern, „weil ich mich in Ilidja nach dem Befinden der Gefangenen erkundigt habe“ und „weil eine Freilassung auf die Bevölkerung einen ungünstigen Eindruck machen würde“, dieselben nicht mehr freigeben zu können.

Ich erlaube mir, Euere Exzellenz ganz ergebenst auf Folgendes aufmerksam zu machen:

Die Verhaftung des mit dem Konsul unter einem Dache lebenden Hausbesitzers des Konsulatsgebäudes und des früheren Dragomans des Konsulats - zweier Personen, die mit dem Konsulat in näherer Berührung standen - unter so auffallenden Umständen, ohne daß die gegen sie erhobenen Anschuldigungen sich auf irgendwelche greifbare Beweise stützen, die besonders schroffe Form ihrer Ausweisung aus Erserum verletzt und schädigt nicht nur die Betreffenden, sondern ist geeignet, den Anschein zu erwecken, als ob diese Maßregel eine demonstrativ gegen das Konsulat gerichtete sein soll. Besonders leicht kann diese Auffassung unter den ungebildeten Schichten der Bevölkerung Platz greifen.

Ich bin überzeugt, daß es nicht in der Absicht Euerer Exzellenz liegt, eine solche Anschauung aufkommen zu lassen. Das Bündnis zwischen den beiden Regierungen, die hier zu vertreten Euere Exzellenz und ich die hohe Ehre haben, die gemeinsamen Ziele beider Völker, die in treuer Waffenbrüderschaft zur Verteidigung des Vaterlandes ihr Blut vergießen, dürfte eine solche Auffassung wohl schon von selbst verhindern. Es ist aber meine Pflicht als Vertreter des Deutschen Reiches dafür Sorge zu tragen, daß jede Möglichkeit einer solchen Auffassung ausgeschlossen wird, ebenso wie ich dafür sorgen muß, daß nicht gegen Personen, die in Beziehungen zum deutschen Konsulat gestanden haben, härter vorgegangen wird, als gegen andere.

Ich gebe mich daher weiter der angenehmen Überzeugung hin, daß meine obenstehenden Ausführungen sowie auch der Hinweis auf die möglichen unangenehmen Folgen der Angelegenheit Euere Exzellenz veranlassen werden, die von der Polizei vielleicht im Übereifer gemachten Mißgriffe dahin zurechtzustellen, daß die Verhafteten sofort freigelassen werden und ihnen wie den Anderen Zeit gegeben wird, ihre Reisevorbereitungen zu treffen, um die Stadt zu verlassen.

Ich sehe einer entsprechenden Mitteilung seitens Euerer Exzellenz gern entgegen und benutze die Gelegenheit, um Euere Exzellenz erneut meiner vorzüglichen Hochachtung und Ergebenheit zu versichern.


Der Kaiserliche Konsul I.V.
gez. Scheubner-Richter
Anlage 2

Abschrift

An Seine Exzellenz den Wali von Erserum Tahsin Bey.


Erserum, d. 3. Juli 1915: 8 Uhr abends.

Euere Exzellenz!

Nach mir auch heute wiederum zugegangenen Nachrichten wird die auffallende Form der Verhaftung und Ausweisung Solikians und Elfasians allgemein so aufgefaßt, als sei dieselbe gewählt worden, weil die Betreffenden Beziehungen zum Konsulat gehabt haben - sie somit eine Unfreundlichkeit gegen das Konsulat bedeutet.

Ich muß deshalb zu meinem großen Bedauern Euere Exzellenz erneut dringend bitten, mir auf mein diesbezügliches Schreiben von heute, dessen Inhalt ich voll und ganz aufrecht erhalte, baldmöglichst Antwort zu erteilen. Weiter bitte ich Euere Exzellenz, die Abreise der Betreffenden bis zur Erledigung dieser Angelegenheit in einer angemessenen Form aufschieben zu wollen.

Ich erlaube mir hierbei auch nochmals Euere Exzellenz auf die möglichen Folgen, welche die unangenehme Entwicklung dieser an sich ja bedeutungslosen Angelegenheit haben könnte, hinzuweisen und hoffe, daß Euere Exzellenz einen Weg zur befriedigenden Erledigung derselben finden werden.

Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung bin ich Euerer Exzellenz ergebenster


gez. Scheubner-Richter Kais. Vizekonsul.

Anlage 3

Abschrift

An Seine Exzellenz den Wali von Erserum Tahsin Bey.


Erserum, den 5. Juli 1915

Euerer Exzellenz

erlaube ich mir ganz ergebenst mitzuteilen, daß nach einer mir zugegangenen Depesche Seine Exzellenz der Kaiserliche Botschafter beim Ministerium des Innern in Konstantinopel darum hat nachsuchen lassen, daß Solikian und Elfasian in Erserum bleiben dürfen.


Der Kaiserliche Konsul I.V.
gez. Scheubner-Richter

[Notiz Mordtmann 5.8.]

Zu 5758

Bitte um Beifügung:

1) Akten Personal Kslt. Erzerum (s. S. 3 des anl. Ber. Ernennung Elfasian’s zum dragman honoraire des Kslts. E.)

2) Der VA. zur Anl. (Tel. Wechsel mit Erzerum)


[Botschaft Konstantinopel an Konsulat Erzerum (Gr. v.d. Schulenburg) 6.8.]

auf den Bericht vom 8. v.Mts. J.No. 536.

Wie ich Ew. pp. [ersetzt durch H. von Scheubner] s. Z. telegraphisch eröffnet habe, hatten die drei fraglichen Personen keinen formellen Anspruch auf unseren Schutz, da sie nicht als s.g. privilegierte Beamte von den türkischen Behörden anerkannt waren. Dies trifft auch auf Elfasian zu, dessen Anstellung und Verwendung als Honorardragomann durch Herrn Anders erst aus Anlas dieses Zwischenfalles hier bekannt geworden ist. Seine Anerkennung durch die Lokalbehörden wäre durch Vermittlung der Kais. Botschaft bei der H. Pforte nachzusuchen gewesen; das ist indes ausweislich der Akten niemals erfolgt.

Ebensowenig können der Hausverwalter Solighian und der Stalldiener Garabet als solche Beamte gelten, die durch ihre Funktionen der Verfügung der türkischen Behörden entzogen sind; die Konsulate hatten - auch unter der Herrschaft der Kapitulationen - nur darauf Anspruch, daß sie von der beabsichtigten Vorführung und Verhaftung solcher Personen in Kenntnis gesetzt wurden. Aus dem von Ihnen [ersetzt durch H. von Scheubner] mitgeteilten Schreiben an den Vali vom 3. Juli ist zu schließen, daß diese Rücksicht insofern genommen worden ist, als der Vali Ihnen [ersetzt durch H. von Scheubner] bereits einige Wochen vorher mitgeteilt hatte, daß Solighian seine Ausweisung zu gewärtigen hatte.

Im übrigen muß ich Ihnen [ersetzt durch H. v. Scheubner] darin beipflichten, daß das Vorgehen der Behörden gegen Solighian und Elfasian einen Akt der Unfreundlichkeit darstellt, der sich zum Teil dadurch erklärt, daß die Behörden den Verdacht hegten, daß die beiden Genannten Sie [ersetzt durch H. v. Sch.] zu Gunsten der Armenier beeinflußten. Hinzu kommt, daß, wie auch anderwärts beobachtet, anfänglich die Behörden für einzelne Personen und sogar für ganze Kategorien der armenischen Bevölkerung Ausnahmen und Milderungen zuließen, bis nachträglich - anscheinend auf höhere Weisung - die Zwangsverschickung nach Mesopotamien auf alle Armenier ohne Unterschied ausgedehnt wurde. Wenn daher der Vali seine Zusage, daß Solighian im Falle der Ausweisung nicht nach Mesopotamien abgeführt werden sollte, nicht gehalten hat, so dürfte ihn kein besonderer Vorwurf treffen.

Leider besteht auch nicht die geringste Aussicht, daß weitere Schritte der Botschaft zu Gunsten des Solighian und Elfasian irgend welchen Erfolg haben werden; sie wären unter Umständen sogar geeignet das Loos der Genannten zu verschlimmern und ich muß daher z.Z. davon absehen die Sache bei der Pforte anzuregen.


Hohenlohe-Langenburg



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