1915-11-13-DE-002
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 97/Bl. 201-202
Botschaftsjournal: 10-12/1915/9874
Erste Internetveröffentlichung: 2010 April
Edition: Deportationsbestimmungen
Telegramm-Abgang: 11/13/1915 05:30 PM
Telegramm-Ankunft: 11/13/1915 09:00 PM
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/23/2012


Der Generalkonsul in Smyrna (Humbert) an die Botschaft Konstantinopel

Telegraphischer Bericht



No. 70 vom 13. November

Antwort auf Telegr. Nr. 46.

Avedikian befürchtet daß jede Form der Übertragung den Verdacht der türkischen Behörden erregen würde daß es sich um eine Scheinübertragung handeln und ihn in seinem Ansehen bei den Behörden schaden würde. Im Falle der Not könnten nach seiner Meinung Schritte zum Schutz des Warenlagers gegen Beschlagnahme mit gleicher Wirkung auch erfolgen, wenn keine förmliche Übertragung stattgefunden habe. Er bitte mich zu ermächtigen gegebenenfalls mit allen Mitteln für ihn einzutreten.


Humbert.


[Anmerkung Schönberg]

Der Einwand Avedikians, daß die Verpfändung des Warenlagers bei den türkischen Behörden den Verdacht der Scheinübertragung erregen könne, ist belanglos; denn wenn die Deutsche Bank tatsächlich wie sie sagt eine Forderung an Avedikian hat, wäre der Verdacht der Scheinübertragung leicht zu entkräften. Ohne förmliche Übertragung auf die D. Bank wären wir nicht in der Lage, das Warenlager im Falle der Verschickung Avedikians vor Beschlagnahme zu schützen; denn die Türken würden uns entgegenhalten, daß sie das Gesetz über die Vermögensliquidation der Verschickten anwenden müßten, das keine Ausnahme zulasse. Dagegen soll in den den türkischen Beamten zugegangenen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz ausdrücklich darauf hingewiesen sein, daß verpfändete Sachen der Beschlagnahme nicht unterliegen.

Herr Kaufmann, mit dem ich die Frage noch einmal besprach stimmte mir vollkommen darin zu, daß ohne Verpfändung ein Schutz nicht möglich sei.


[Botschaft an Konsulat Smyrna 18.11. (No. 51)]

Antwort auf Tel. Nr. 70 vom 13. November.

Bitte Avedikian eröffnen, daß die Kais. Botschaft gegen Beschlagnahme des Warenlagers nur einschreiten könnte, wenn dazu durch Verpfändung an Deutsche Bank rechtliche Handhabe geschaffen wird. Verdacht der türkischen Behörden könnte nötigenfalls durch Nachweis der nach Angaben der Deutschen Bank tatsächlich bestehenden Forderung entkräftet werden.



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