1915-12-18-DE-002
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 98/Bl. 49-51
Botschaftsjournal: 10-12/1915/11331
Erste Internetveröffentlichung: 2010 April
Edition: Deportationsbestimmungen
Letzte Änderung: 03/23/2012


Der Generalkonsul in Konstantinopel (Mertens) an den Reichskanzler (Bethmann Hollweg)

Bericht


Konstantinopel, den 18. Dezember 1915.

Kontroll-Nummer 401.

J.Nr. 9190.

5 Anlagen [nur eine Anlage bei den Akten]

Im Anschluß an den Bericht vom 29. v.M. _ K.Nr. 380 - durch die Kaiserliche Botschaft.

Durchschlag.

Die im vorletzten Absatze des nebenbezeichneten Berichts erwähnte, in den hiesigen Zeitungen veröffentlichte Bekanntmachung über die Bildung der Liquidationskommissionen ist nunmehr durch eine im türkischen Staatsanzeiger dreimal veröffentlichte Bekanntmachung des türkischen Ministeriums des Innern in ausführlicherer Form bestätigt worden. Eine hier angefertigte Übersetzung der Bekanntmachung beehre ich mich gehorsamst beizufügen. Abweichend von der im vorerwähnten Berichte genannten Bekanntmachung enthält die neuerlicher Bekanntmachung keine Bestimmungen über den Beginn des Laufes der Anmeldefristen für die Forderungen der Gläubiger. Auch sind die Sitze der Liquidationskommissionen vielfach anders bezeichnet worden.

Zwei Durchschläge dieses Berichtes sowie der Übersetzung des türkischen Textes der Bekanntmachung liegen bei.


[Mertens]
Anlage

TAKWIM-I-WEKAI vom 20. teschrin-i-sani. (3. Dezember 1915)

Übersetzung.

Vom Ministerium des Innern:

(Zur Beobachtung für diejenigen, die gegen die anderswohin verschickten Personen Ansprüche zu haben behaupten).

Da gemäß Art. 1 des Liquidationsgesetzes vom 13. ejlul 1331 über die anderswohin verschickten Personen die Liquidationskommissionen für das zurückgelassene Vermögen gesonderte Protokolle anzufertigen haben, so müssen diejenigen, die gegen Verschickte Forderungen haben, über ihre Forderungen gegen jede einzelne Person, auch bezüglich solcher Verschickter, die an einem und demselben Orte wohnten, ein besonderes Gesuch abfassen, und es unmittelbar dem Vorsitzenden der Kommission des betreffenden Ortes einreichen. Sie müssen ferner gemäß Art. 4 des genannten Gesetztes an dem Orte, an dem die Kommission ihren Sitz hat, einen Wohnsitz bezeichnen, damit ein Ort für jede Art von Zustellungen bekannt ist, und müssen ihre Gesuche mit den vorschriftsmäßigen Stempelmarken versehen. Andernfalls werden ihre Gesuche nicht angenommen. Dies wird hiermit zur Kenntnis gebracht.

Die Liquidationskommissionen für das zurückgelassene Vermögen sind an den nachgenannten Orten gebildet worden:

Für:
Sitz der Kommission:
1 Adana und MersinaAdana
2Dschebel-i-Bereket(Gleichnamiger) Hauptort des Bezirks Schebel-i-Bereket
3Kozan(Gleichnamiger) Hauptort des Bezirks Kozan
4Mudania, Karadscha Bey und KermastiMudania
5Genlik und Orchan GhaziGenlik
6Ertogrul mit DependenzenBiledjik
7Jüzgad, Kyrschehir und BoghazlianJüzgad
8Angora, Keskin und TschorumAngora
9Bafra, Tscharschamba und Trene Samsun
10Unia, Fatysch und TireboluUrdu
11Trapezunt(Gleichnamiger) Hauptort der Provinz Trapezunt
12Amasia und Gümüsch Hadschi-KojHauptstadt Siwas der Provinz Siwas
13Mersifun und HanzaMersifun
14TokatTokat
15Ismidt, Karamursal und JalovaIsmidt
16Adabasar, Kandre und GejveAdabasar
17Eskischehir(Gleichnamige) Hauptstadt des Kreises Eskischehir
18Siwrihissar und MihalidjikSiwrihissar
19Kaisari(Gleichnamige) Hauptstadt des Kreises Kaisari
20Dewelü(Gleichnamige) Hauptstadt des Bezirks Dewelü
21Aleppo(Gleichnamige) Hauptstadt der Provinz Aleppo
22Marasch(Gleichnamige) Hauptstadt des Kreises Marasch
23Antakija(Gleichnamige) Hauptstadt des Kreises Antakija
24Konia(Gleichnamige) Hauptstadt der Provinz Konia
25Erserum(Gleichnamige) Hauptstadt der Provinz Erseum
26Bitlis(Gleichnamige) Hauptstadt der Provinz Bitlis
27Mamuret-ül-Aziz(Gleichnamige) Hauptstadt der Provinz Mamuret-ül-Aziz
28Diarbekir(Gleichnamige) Hauptstadt der Provinz Diarbekir
29Nigde(Gleichnamige) Hauptstadt des Kreises Nigde
30Karahissar-i-Sahib(Gleichnamige) Hauptstadt des Kreises Karahissar-i-Sahib



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