1918-08-19-DE-001
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Quelle: DE/PA-AA/R14104
Zentraljournal: 1918-A-37043
Erste Internetveröffentlichung: 2000 März
Edition: Kaukasus Kampagne
Praesentatsdatum: 09/03/1918 p.m.
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/23/2012


Der armenische Nationalrat von Kars an die Kaiserlich Deutsche Regierung

Eingabe



Tiflis, den 19. August 19181

Der armenische Nationalrat von Kars, der einzig und allein befugt ist den Willen und die Interessen der vielgeprüften armenischen Bevölkerung des erwähnten Gebietes auszudrücken, protestiert auf das entschiedenste im Namen der armenischen Bevölkerung des Gouvernements gegen das von der türkischen Regierung unternommene Referendum der Bevölkerung des Gouvernements, wonach dieses Gebiet ohne weiteres dem ottomanischen Reiche einverleibt werden soll und erklärt hierdurch, dass § 4 des Brester Vertrages durch die türkische Regierung auf die gröbste Weise verletzt worden ist, da erstens die türkische Regierung teils mit Gewalt, teils mit Zwang, den sie auf die kaukasischen Regierungen geübt, wider den direkten und ausgesprochenen Sinn des Vertrages das Land okkupiert hat und zweitens allein und eigenmächtig ohne Rücksicht auf die Signatarmächte, die in demselben Paragraphen neben der Türkei erwähnt werden, die Willensäusserung nur der mohammedanischen Bevölkerung herbeigeführt habe, da ja die armenische Bevölkerung, die eine Majorität im Sandjak Kars bildet mit den anderen christlichen Völkern gänzlich von ihren Stammsitzen fortgetrieben, jeglicher juridischer Willensäusserung entzogen worden ist, obwohl sie faktisch durch ihre Flucht aus dem durch die türkischen Truppen okkupierten Lande ihre Willensrichtung deutlich zur Genüge an den Tag gelegt habe.

Im Namen der Rechte, die auf Grund des Brester Vertrages der ganzen Bevölkerung und nicht allein ihrem mohammedanischen Teile zugesprochen sind, appelliert der armenische Nationalrat von Kars an das Gewissen der im Brester Vertrage erwähnten Signatarmächte und bittet erstens die türkischen Okkupationstruppen, wie auch die mohammedanischen Massen, die von verschiedenen Nachbargebieten dorthin gezogen worden sind, um eine Stimmenmehrheit mit türkischer Orientierung herbeizuführen, zu entfernen und zweitens Bedingungen zu schaffen, die der christlichen Bevölkerung die Rückkehr und die Festsetzung in ihre Heimat ermöglichen, damit sie in den Stand gesetzt werden, laut demselben Vertrage ihre Regierungsform selbst zu bestimmen.

Eine diesbezügliche, ausführliche, durch geschichtliche, geographische und ethnographische Angaben unterstützte Denkschrift wird in Bälde der Kaiserlich Deutschen Regierung unterbreitet.


Der Vorsitzende des armenischen nationalen Rates von Kars
Die Mitglieder: [Unterschriften]2
Der Schriftführer: [Unterschrift]

1 Von Kreß urschriftlich am 21. 8. (J.Nr.D. 484) dem Auswärtigen Amt vorgelegt.
2 Nicht zu entziffern.



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