Elle se permet d’attirer, en particulier, l’attention du Min. Imp. Ott. des Aff. Etr. sur les délais de deux et de quarte mois accordés aux créanciers des personnes délogées pour faire inscrire leurs réclamations. Ces délais sont absolument insuffisants pour permettre aux créanciers de faire les constatations voulues. Il faut, en effet, prendre en considération qu’une grande partie des créanciers allemands se trouve sous les drapeaux et se voit, par là, dans l’impossibilité matérielle de vaquer à ses affaires privées. Il faut en outre, tenir compte du fait que les communications postales aves les provinces orientales de l’Empire Ott. se trouvent exposées, pendant la guerre et surtout en hiver, à des retards très considérables.
Diese Absicht kommt deutlich zum Ausdruck in den in Art. 4 des Gesetzes festgelegten Präklusivfristen für die Anmeldung von Forderungen. Diese Fristen (2 Monate für in der Türkei, 4 Monate für im Auslande befindliche Gläubiger) sind unter den gegenwärtigen Verhältnissen durchaus unzureichend. Es dürfte in den meisten Fällen für den fremden Gläubiger zur Zeit überhaupt nahezu unmöglich sein, über das Schicksal seines armenischen Schuldners Sicheres in Erfahrung zu bringen, geschweige denn in einer so kurzen Zeit, die im Winter, wo der Verkehr im armenischen Hochlande meist gänzlich unterbrochen ist, selbst in normalen Zeiten kaum hinreicht, um auf eine briefliche Anfrage aus jenen Gegenden eine postwendende Antwort zu erhalten.
Sehr bedenklich ist auch die in Art. V des Gesetzes enthaltene Bestimmung, daß gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts über die Anerkennung von Forderungen keinerlei Rechtsmittel zulässig sind.
Unter diesen Umständen dürften die Interessen der deutschen Gläubiger nur dadurch gewahrt werden können, daß die türkische Regierung für den Schaden, der ihnen aus den Armenierverfolgungen erwächst, unmittelbar haftbar gemacht wird. Dies ist bereits durch die E.E. mit Ber. v. 14. v. Mts. Nr. 6358 in Abschrift überreichte Note der K.B. v. 13. v.M. der Pforte mitgeteilt worden. Angesicht des vorliegenden provisor. Gesetzes habe ich geglaubt, der Pforte diese Auffassung erneut in Erinnerung bringen zu sollen, und habe ihr daher die abschriftlich anl. Verbalnote vom 5. d. Mts überreicht.
Es wird sich empfehlen, die durch das beabsichtigte Liquidationsverfahren nicht gedeckten deutschen Forderungen in die bei den hiesigen Konsularbehörden geführten Listen als Forderungen an die türkische Regierung aufnehmen zu lassen. Ich beabsichtige, den Konsulaten in der Türkei eine in diesem Sinne gehaltene Weisung zu erteilen, falls ich nicht von E.E gegenteilige Weisung erhalte.
Die hiesige österr.-ung. Botschaft hatte bei der Pforte mit Verbalnote v. 21. v. Mts die Einführung einer Zwangsverwaltung der Vermögen der verschickten Armenier nach dem Muster der Gesetzgebung verschiedener europäischer Staaten in Anregung gebracht. Das inzwischen erlassene prov. Gesetz hat jedoch diesem für türkische Verhältnisse nicht sehr glücklichen Gedanken keine Rechnung getragen. Gegenüber dem vorliegenden Gesetze beabsichtigt die hiesige österr.-ung. Botschaft, der Pforte einer der unserigen ähnliche Note zu überreichen