Weggelassen wird im vereinbarten Notenentwurf im Tanin der Passus über die Mitwirkung der Mächte bei der Neubesetzung eines im Verlaufe der nächsten zehn Jahre in Ostanatolien vakant werdenden Generalinspektorpostens. Ferner bringt der Tanin nicht die Bestimmung, daß die Zuständigkeit der Vilajetsgeneralräte sich nach dem Gesetz vom 18. März 1329 regelt. Es werden auch nur die für die Vilajets Wan und Bitlis geltenden Bestimmungen für die Wahlen von den Generalräten aufgeführt, während die im Reformabkommen aufgestellten Regeln für die übrigen fünf Vilajets nicht erwähnt werden.
Der Tanin begleitet seine Veröffentlichung mit einem Leitartikel, in welchem er der Regierung für die bei der Ausarbeitung des Reformprogramms bewiesene Zähigkeit und Ausdauer seine Anerkennung zollt und die Hoffnung ausspricht, daß die Türkei bei der Ausführung der Reformbestimmungen nun auch die tatkräftige Unterstützung der Mächte finden möge.
Heute überschreibt der Tanin seinen Leitartikel: „Um Reformen ausführen zu können……..“ und verlangt, nachdem die Pforte in so eklatanter Weise Ihre Bereitschaft zu Einführung von Reformen dargetan habe, von den Mächten jetzt das erforderliche Geld dazu. Der chauvinistische "Tasvir i efkjar" stellt fest, daß ernsthafte Reformarbeit schon ein Jahr früher hätte einsetzen können, wenn die Mächte sich nicht in die Sache hineingemischt hätten. Der angeblich notwendige Schutz der christlichen Glaubensbrüder hätte ihnen den willkommenen Vorwand zur Intervention in innere Angelegenheiten der Türkei geboten. Das Blatt hofft, daß eine derartige Intervention zum letzten Male stattgefunden habe und die Türkei künftige ihre Angelegenheiten werde allein erledigen können.
Die beiden nicht jungtürkischen Blätter "Ikdam" und "Sabah" knüpfen nur sehr kurze Bemerkungen an die Veröffentlichung des Tanin, die im Wesentlichen den Abschluß der Angelegenheit mit Befriedigung feststellen.