1913-07-01-DE-001
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Quelle: DE/PA-AA/R 14080
Zentraljournal: 1913-A-13404
Erste Internetveröffentlichung: 2017 November
Edition: Armenische Reformen
Praesentatsdatum: 07/01/1913 a.m.
Laufende Botschafts/Konsulats-Nummer: No. 207
Zustand: A
Letzte Änderung: 11/19/2017


Der Botschafter in Konstantinopel (Wangenheim) an den Reichskanzler (Bethmann Hollweg)

Bericht


Therapia, den 1. Juli 1913

Euerer Exzellenz beehre ich mich in der Anlage Abschrift des von dem russischen Botschaftsdragoman Mandelstam ausgearbeiteten Projekts für die in den 6 armenischen Vilajets einzuführenden Reformen vorzulegen, welches von Herrn von Giers der gestrigen Botschafterversammlung vorgelegt worden ist.

Wangenheim
Anlage

Abschrift.

Avant-Projet

des réformes à introduire en Arménie,

élaboré par M. A. Mandelstam

Premier Drogman de l'Ambassade Impériale de Russie à Constantinople,

sur la base


du Mémorandum des Ambassadeurs de France, de GrandeBretagne et de Russie à Constantinople sur les réforms en Arménie (mars-avril 1895),

du Projet de réformes administratives à introduire dans les provinces arméniennes, élaboré par les Ambassadeurs de France, de Grande-Bretagne et de Russie à Constantinople (mars-avril 1895),

du Décret sur les Réformes en Arménie promolgué par S. M. I. le Sultan en date du 20 octobre 1895,

du Projet de loi des Vilajets de la Turquie d'Europe du 11/23 août 1880, élaboré par la Commission Européennes

et des Protocoles et Règlemente relatifs au Liban.


I.

§ 1. Il sera formé une seule province des six vilajets suivants: Erzeroum, Van, Bitlis, Diarbékir, Kharpout, Sivas, à l'exclusion de certaines parties situées sur les confins, savoir: Hekkiari, les parties sud de Séert, de Bichérik et de la partie nordouest de Sivas.

§ 2. La province comprendra les divisions administratives suivantes: I) sandjak (département), II) kaza (arrondissement), III) nahié (commune).

§ 3. La fixation de ces divisions administratives se fera de façon que les population y soient réparties en groupes ethnographiques les plus homogène possible.

(Comp. point I du Mémorandum des trois Ambassadeurs de 1895, art. 7 du projet des Ambassadeurs de 1895).


II.

Le Gouverneur Général (Vali Oumoumi) de la province Arménienne sera un sujet ottoman chrétien, ou, de préférence un Européen nommé par S. M. I. le Sultan pour un terme de 5 ans avec l'assentiment des Puissances.

(Comp. art. 17 du Traité de Berlin; art. 7 du Règlement Crétois de 1896; Règlements et Protocoles relatifs au Liban; art II et VII du Mémorandum des trois Ambassadeurs de 1896; Préambule du Décret sur les Réformes en Arménie du 20 octobre 1895, point I).


III.

§ 1. Le Gouverneur Général est le Chef du Pouvoir Exécutif de la Province. Il nomme et révoque tous les agents administratifs de la Province, sans aucune exception. Il nomme également tous les juges de la Province.

[Das Dokument befindet sich in "André Mandelstam: Le sort de l'empire ottoman", S.218/222]

Übersetzung

[aus Ahmed Djemal Pascha: Erinnerungen eines türkischen Staatsmannes; Drei Masken Verlag; München, 1922; S. 340347]

Russisches Vorprojekt (Orangebuch Nr. 50)

Konstantinopel den 8. Juni 1913
Vorprojekt für die in Armenien einzuführenden Reformen ausgearbeitet von Herrn A. Mandelstamm, erstem Dragoman der russischen Botschaft in Konstantinopel.

Als Grundlagen sind zu betrachten:

Die Denkschrift des französischen, russischen, englischen Botschafters in Konstantinopel betreffend die armenischen Reformen (März bis April 1895);

das von den französischen, russischen, englischen Botschaftern für die armenische Provinz ausgearbeitete Projekt über Verwaltungsreformen (März bis April 1895);

das von Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan am 20. Oktober 1895 erlassene armenische Reformdekret;

der Entwurf eines Wilajetgesetzes für die europäische Türkei vom 11. bis 23. August 1880, ausgearbeitet von der europäischen Kommission;

das Wilajetgesetz von 1913.

Verfügungen und Verhandlungen betreffend den Libanon.


I.

§ 1. Aus folgenden sechs Wilajets: Erzerum, Wan, Bitlis, Diarbekir, Charput, Sivas unter Ausschluß gewisser Grenzgebiete, nämlich: Hekkiari, die südlichen Teile Seerts, Bicheriks, Malatias und die Gegend nordwestlich von Sivas wird eine Provinz gebildet.

§ 2. Die Provinz erhält folgende administrative Einteilung: 1. Sandschak (Verwaltungskreis); 2. Kaza (Bezirk); 3. Nahié (Gemeinde).

§ 3. Die Abgrenzung der einzelnen Verwaltungssprengel hat in der Weise zu erfolgen, daß ethnographisch möglichst gleichartige Bevölkerungsgruppen gebildet werden.

(Vgl. Punkt 1 des Memorandums der drei Botschafter von 1895: Art. 7 des Projekts der Botschafter von 1895.)


II.

Der Generalgouverneur (Wali Umumi) der armenischen Provinz ist ein christlicher ottomanischer Untertan oder noch besser ein von Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan unter Zustimmung der Mächte auf fünf Jahre ernannter Europäer.

(Vgl. Art. 17 des Berliner Vertrags; Art. I des kretischen Reglements von 1896; Verfügungen und Verhandlungen betreffend den Libanon; Art. II und VI des Memorandums der drei Botschafter von 1895; Einleitung zu dem Reformerlaß in Armenien vom 20. Oktober 1895, Punkt 1.)


III.

1. Der Generalgouverneur ist das Haupt der exekutiven Gewalt in der Provinz. Er hat die Vollmacht, sämtliche Verwaltungsbeamte der Provinz ein und abzusetzen. Er ernennt auch alle Richter der Provinz.

2. Die Polizei und Gendarmeriemannschaften stehen unter dem Befehl des Generalgouverneurs.

3. Auf Wunsch des Generalgouverneurs sind ihm die militärischen Kräfte zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Provinz zur Verfügung zu stellen.

(Vgl. Art. I der Verfügung für den Libanon von 1864; Projekt der europ. Kommission von 1880, Art. 27, 32 und 44; Gesetz über die Wilajetverwaltung von 1913, Art. 20, 25, 26.)


IV.

Der Generalgouverneur der Provinz wird unterstützt durch einen Verwaltungsrat mit beratender Vollmacht, bestehend aus: (Vgl. Art. 49 des Projekts der europäischen Kommission von 1880; Art 62 aus dem Verwaltungsgesetzt der Wilajets von 1913; Art. 6 des Erlasses vom 20. Oktober 1895.)

V.

1. Die Provinzialversammlung besteht zu gleichen Teilen aus Mohammedanern und Christen.

2. Die Mitglieder der Provinzialversammlung werden in geheimer Abstimmung aus den Bezirken von den dazu zu bildenden Kollegien erwählt.

3. Die Zahl der mohammedanischen und christlichen Nationalitäten der Provinz zustehenden Sitze wird für jeden einzelnen Bezirk besonders festgelegt. Sie hat, so weit es mit dem Prinzip des ersten Paragraphen dieses Artikels vereinbar ist, in Verhältnis zu der Anzahl der Bewohner der Bezirke zu stehen.

(Vgl. Art. II der Verhandlungen und Verfügungen betreffend die Reorganisation des Libanon vom 9. Juni 1861; Art, 3 § 5 des Projekts der drei Botschafter von 1895; Art 69 des Projekts der europäischen Kommission von 1880; Art. 103 des Gesetzes von 1913.)


VI.

1. Die Provinzverwaltung wird auf die Dauer von fünf Jahren erwählt und tritt einmal jährlich zu einer regelmäßigen Tagung auf zwei Monate zusammen. Die Tagung kann durch den Generalgouverneur verlängert werden.

2. Die Provinzialversammlung kann entweder vom Generalgouverneur auf eigene Anregung oder auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung zu außerordentlicher Tagung einberufen werden.

Der Generalgouverneur kann die Versammlung auflösen. In diesem Falle müssen die Wähler in einem Zeitraum von zwei Monaten einberufen werden und die neu erwählte Versammlung vier Monate nach dem Auflösungsbefehl zusammentreten.

4. Die Einberufungs- und Auflösungserlasse haben im Namen Seiner kaiserlichen Majestät des Sultans zu ergehen.

(Vgl. Art. 73-75 des Projekts der europäischen Kommission von 1880; Art. 111-115 und 125 des Provinzialgesetzes von 1913.)


VII.

1. Die Provinzialversammlung ist die gesetzgebende Behörde für die provinzialen Interessen.

2. Die Befugnisse der Provinzialversammlung hinsichtlich Gesetzgebung und Budget sind zum mindesten ebenso weitgehend wie in der Art. 82-93 des von der europäischen Kommission ausgearbeiteten Projekts von 1880 vorgesehen wurde.

3. Die von der Provinzialversammlung angenommenen Gesetze werden Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan zur Genehmigung unterbreitet. Die Genehmigung oder Ablehnung hat innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen, nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen seitens der Regierung einer Zustimmung gleichbedeutend erachtet.

(Vgl. Art. 82-93 des Projekts der europäischen Kommission von 1880; Art. 123, 124, 128-135 des Verwaltungsgetzes der Wilajets von 1913.)


VIII.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates der Sandschaks führt der Mutessarif; der Verwaltungsrat besteht aus den Verwaltungschefs der Sandschaks, den geistlichen Oberhäuptern der Religionsgesellschaften und sechs Mitgliedern (drei Mohammedanern und drei Christen), die aus den Verwaltungsräten der Kazas zu erwählen sind.

2. An der Spitze des Verwaltungsrats der Kazas steht der Kaimakam; der Verwaltungsrat besteht aus den Verwaltungschefs der Kazas, den geistlichen Oberhäuptern der Religionsgesellschaften und vier durch den Gemeinderat erwählten Mitgliedern (zwei Mohammedanern und zwei Christen).

3. Die Befugnisse dieser Räte werden gemäß den Art. 115-116 und 130 – 140 des Gesetzesprojektes der europäischen Kommissionen von 1880 festgelegt werden.

(Vgl. Art. 114, 115, 116, 138, 139, 140 des Projekts der europäischen Kommission von 1880; Art. 6 des Dekrets vom 20. Oktober 1895; Art. 62, 63, 64 und 65 des Gesetzes von 1913.)


IX.

1. Die Abgrenzung jeder Gemeinde (Nahié) wird möglichst so erfolgen, daß die Dörfer gleicher Nationalität in einer Gemeinde vereinigt werden.

2. Jede Gemeinde wird durch den Mudir verwaltet, unter Mitwirkung eines von der Bevölkerung gewählten, zumindest aus vier, höchstens aus acht Mitgliedern bestehenden Rates. Der Rat erwählt zu Mitgliedern den Mudir und seinen Gehilfen. Der Mudir gehört derjenigen Bevölkerungsgruppe an, die in ethnologischer Beziehung die Mehrheit bildet, sein Gehilfe der anderen Gruppe.

3. In den Gemeinden, wo die Bevölkerung eine gemischte ist, wird die Minderheit im Verhältnis zu ihrer Bedeutung, unter Voraussetzung, daß sie mindesten 25 Häuser umfaßt, im Rat vertreten sein.

4. Die Befugnisse der Gemeinden werden gemäß den Art. 163-168 des durch die europäische Kommission ausgearbeiteten Gesetzesprojekts von 1880 festgelegt werden.

(Vgl. Art. 167-168 des Projekts der europäischen Kommission von 1880; Art. 7, 8 und 9 des Reformprojekts der drei Botschafter von 1895; Art. 7, 8, 9 des Dekrets vom 20. Oktober 1895.)


X.

1. In jeder Gemeinde wird ein vom Generalgouverneur ernannter, der religiösen Majorität der Gemeinde angehörender Friedensrichter seinen Sitz haben.

2. Der Friedensrichter entscheidet:

a) In Straffällen ohne Berufung bei Übertretungen, die einer einfachen Polizeistrafe unterliegen; mit Berufung bei Vergehen, die keiner höheren Strafe als einer Geldbuße von 500 Piastern oder drei Monaten Gefängnis unterliegen.

b) In Zivilsachen ohne Berufung in allen Fällen des bürgerlichen und Handelsrechts bis zum Werte von 1000 Piastern; mit Berufung in den gleichen Fällen bis zu 5000 Piastern.

3. Das Friedensgericht ist zugleich auch Schiedsgericht. Es kann auf Verlangen der Parteien Schiedsrichter ernennen, welche in Streitigkeiten auch über 5000 Piaster entscheiden. Im Fall einer schiedsrichterlichen Entscheidung steht den Parteien keine Berufung zu.

4. Die Sandschakgerichte haben nur eine Zivilkammer, bestehend aus einem Präsidenten und zwei Berufsrichtern (einem Mohammedaner und einem Christen), welche vom Generalgouverneur ernannt werden. Die Sandschakgerichte entscheiden: In erster Instanz in Zivil und handelsrechtlichen Angelegenheiten im Werte von mehr als 5000 Piastern und als Berufungsinstanz über Urteile der Friedensrichter in bürgerlichen und handelsrechtlichen Angelegenheiten.

5. Die strafrechtlichen Abteilungen der Sandschakgerichte werden durch mobile Schwurgerichte ersetzt. Diese bestehen aus einem Vorsitzenden, der aus den Mitgliedern des nächsthöheren Berufungsgerichts, von dem das Sandschakgericht abhängt, gewählt wird, und aus zwei von demselben Berufungsgericht unter den Friedensrichtern des Sandschaks ernannten Mitgliedern, wovon einer Mohammedaner und einer Christ ist.

6. Das Schwurgericht wird abwechselnd in allen Kazas tagen, wo seine Anwesenheit als notwendig erachtet wird.

7. In jeder Kaza befindet sich ein Untersuchungsrichter. Dem Vorsitzenden des Schwurgerichts werden bei seiner Ankunft im Kaza vom Untersuchungsrichter die Akten über die vom Untersuchungsrichter bearbeiteten und schon verhandlungsreifen Fälle, sowie die Akten über die anhängigen, noch nicht abgeschlossenen Fälle vorgelegt. Stellt er bei letzteren Unregelmäßigkeiten oder nicht begründete Verzögerungen fest, so hat er dem Präsidenten des Appellationshofes davon sofort Bericht zu erstatten.

8. Das Schwurgericht entscheidet, unter Berufung, über die von den Friedensrichtern in Kriminalsachen gefällten Urteile. Es entscheidet in erster und letzter Instanz über Verbrechen und Vergehen, die einer Geldstrafe von über 500 Piastern oder einer Gefängnisstrafe von über drei Monaten unterliegen.

9. Es bestehen zum mindesten sechs Appellationshöfe. Jeder Appellationshof besteht aus einem vom Generalgouverneur ernannten fachlich geprüften Präsidenten und einer hinlänglichen Anzahl von Kammern, um die ihnen vorgelegten Zivilsachen zu entscheiden und die mobilen Schwurgerichte mit Vorsitzenden zu versehen. Der Appellationshof ist beschlußfähig, sobald ein Vorsitzender und zwei Mitglieder versammelt sind. Er umfaßt außerdem einen Generalbevollmächtigten und eine genügende Anzahl von Sachverwaltern und Stellvertretern.

10. Handelsgerichte werden an den Orten eingeführt, wo ein Bedürfnis besteht. Wo dieselben in Tätigkeit sind, fällt dem Zivilgericht keine Entscheidung in Handelssachen zu.

11. Die Befugnisse der Scheriatgerichte werden genau bestimmt, und der Generalgouverneur hat darauf zu achten, daß die Amtsgewalt der anderen Gerichtsbehörden der Provinz nicht beeinträchtigt werden. Die Scheriatrichter können nicht zugleich Vorsitzende der anderen Provinzialgerichte sein.

(Vgl. Art. 29-39 des Reformprojekts von 1895, ausgearbeitet von den drei Botschaftern; Art. 125-263 des Projekts der europäischen Kommission von 1880.)


XI.

1. Ein Polizeikorps und ein Gendarmeriekorps werden in der Provinz gebildet. Die Korps rekrutieren sich zur Hälfte aus der mohammedanischen und christlichen Bevölkerung der Provinz.

2. Die Organisation und Führung dieser Truppen wird den im Dienste der Türkei stehenden europäischen Offizieren anvertraut.

3. In den Gemeinden sind Flurwächter anzustellen. Sie werden vom Generalgouverneur ernannt und unterstehen dem Mudir.

(Vgl. Art. 18-21 des Reformprojekts der drei Botschafter von 1895; Art. 24 des Dekrets vom 20. Oktober 1895.)


XII.

Die in der Provinz beheimateten Rekruten sollen ihre Dienstpflicht im Frieden in der Heimat leisten. Die Regimenter der leichten kurdischen Reiterei (Ex-Hamidié) werden aufgelöst.

(Vgl. Art. 25 des Projekts der drei Botschafter von 1895; Art. 28 des Dekrets vom 20. Oktober 1895.)


XIII.

1. Die Verwaltungsbeamten und Provinzrichter sind in gleicher Anzahl der mohammedanischen und christlichen Bevölkerung zu entnehmen.

2. Bei der Ernennung der Gouverneure des Sandschaks (Mutessarif) und der Kazas (Kaimakam) sind die Bevölkerungsziffern der Nationalitäten und ihre ökonomischen Interessen zu berücksichtigen.

(Vgl. Art. 5 des Dekrets vom 20. Oktober 1895.)


XIV.

1. Nur die seßhaften Bewohner haben aktives und passives Wahlrecht.

(Vgl. Art. 24 des § 8 des Projekts der drei Botschafter von 1895; Art. 27 des Dekrets vom 20. Oktober 1895.)


XV.

1. Alle Gesetze, Befehle, Verordnungen, Rundschreiben und behördlichen Kundgebungen werden in den drei Landessprachen der Provinz veröffentlicht (türkisch, armenisch, kurdisch).

2. Alle Bittschriften, Gesuche und sämtliche Schriftstücke, welche den richterlichen oder verwaltenden Behörden zugehen, werden in einer der drei Landessprachen, nach freier Wahl der Parteien, abgefaßt.

3. Die Parteien können sich vor Gericht in ihrer eigenen Sprache verteidigen.

4. Das richterliche Urteil ergeht in türkischer Sprache und wird mit einer Übersetzung in der Sprache der Partei ausgefertigt.

(Vgl. Art. 40 des Projekts der drei Botschafter von 1895, Art. 22 des Projekts der europäischen Kommission von 1880; Rundschreiben des Ministers des Inneren an die Wilajets arab. Sprache vom 6. April 1913)


XVI.

1. Jede Nation der Provinz hat das Recht, Privatschulen aller Arten zu gründen und zu unterstützen.

2. Sie kann eigene Steuern zum Besten dieser Schulen unter ihren Angehörigen erheben.

3. Der Unterricht in diesen Schulen wird in der Nationalsprache erteilt.

4. Die Oberaufsicht über diese Schulen führt der Generalgouverneur, gemäß den im Provinzialgrundgesetz niedergelegten Vorschriften.

5. In allen Privatschulen ist die türkische Sprache obligatorisch.

(Vgl. Tit. XIV des Projekts der Kommission von 1880.)


XVII.

Eine Spezialkommission unter Vorsitz des Generalgouverneurs wird die Bedingungen festlegen, unter denen die Armenier die ihnen widerrechtlich entzogenen Ländereien entweder zurückerhalten oder in Land oder Geld dafür entschädigt werden.

(Vgl. Art. 26 des Projekts der Botschafter von 1895; Art. 29 des Dekrets vom 20. Oktober 1895.)


XVIII.

Die Unverletzbarkeit der aus den Sahmanatrutiun (Grundstatut) von 1868 abgeleiteten Rechte und Privilegien der armenischen Nation und die vom Sultan erlassenen Bérate werden ausdrücklich anerkannt.

(Vgl. Punkt XI des Memorandums der drei Botschafter von 1895.)


XIX.

Innerhalb des Gebietes der Provinz dürfen sich keine Muhadjirs (mohammedanische Einwanderer) niederlassen.

XX.

Es werden besondere, dem Geiste der vorstehenden Grundsätze entsprechende Verordnungen zum Besten der außerhalb der Provinz besonders in Cilicien wohnenden Armenier erlassen.

(Vgl. Art. 12 des Memorandums der Botschafter von 1895; Art. 4 der Einleitung des Dekrets vom 20. Oktober 1895.)


XXI.

Eine Spezialkommission, bestehend aus den Vertretern der ottomanischen Regierung und der Großmächte, wird das Organisationsstatut der Provinz und die im Art. 20 erwähnten Verordnungen, den Prinzipien des Vorprojekts entsprechend, ausarbeiten.

XXII.

Die Großmächte werden sich von der Ausführung sämtlicher Verordnungen vergewissern.

(Vgl. Art. VIII des Memorandums von 1895; Art. 32 des Dekrets vom 20. Oktober 1895; art. 14 der kretischen Verordnungen von 1896.)



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