1914-12-12-DE-001
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Quelle: DE/PA-AA/R 1915
Zentraljournal: 1914-A.S.-2924
Erste Internetveröffentlichung: 2012 April
Edition: Die deutsche Orient-Politik 1911.01-1915.05
Telegramm-Abgang: 12/12/1914 12:10 PM
Telegramm-Ankunft: 12/12/1914 05:40 PM
Praesentatsdatum: 12/12/1914 a.m.
Laufende Botschafts/Konsulats-Nummer: Nr. 1587
Zustand: A
Letzte Änderung: 06/17/2017


Der Botschafter in Konstantinoep (Wangenheim) an das Auswärtige Amt

Telegraphischer Bericht



Nr. 1587.

Pera, den 12. Dezember 1914

Unter Bezugnahme auf Telegramm Nr. 1459 {A.S. 2841}

Halil Bey ist mit Zusatz „non provoqué“ einverstanden.

Die praktischen Schwierigkeiten , die uns die Einhaltung unserer Verpflichtungen bereiten müßte, falls der casus foederis auch auf die Balkanstaaten ausgedehnt würde, waren bereits früher von mir Halil vorgehalten worden. Demgegenüber hatte H. eingewandt und hält auch jetzt noch daran fest, daß auch die Türkei großen Schwierigkeiten gleicher Art ausgesetzt sei, wenn Deutschland etwa von Frankreich oder vorausgesetzt, daß Egypten der englischen Herrschaft entzogen wird, von England angegriffen werden sollte. „Ultra posse nemo obligatur“.

Sache der Konvention sei es, des Näheren zu bestimmen, wie die zugesicherte Hilfeleistung im einzelnen Falle praktisch zu erfolgen habe. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Türkei sei hierbei die moralische Wirkung, die unsere Zusage gegebenenfalls ausüben werde.

Halil Bey bittet daher, den Schluß des Absatzes 1 in der Fassung des Entwurfs beizubehalten. Hinsichtlich Rumäniens könne dann die Verständigung bis nach Friedensschluß in besonderem Notenwechsel vorbehalten werden.

Nach Ansicht Halil’s sind allerdings die aus unserem Vertragsverhältnis zu Rumänien hergeleiteten Bedenken nicht ganz zutreffend. Sollte Rumänien noch während des jetzigen Krieges die Türkei angreifen, so sei dies tatsächlich wohl gleichbedeutend mit einer Verletzung seiner Verpflichtungen uns gegenüber. Bleibe Rumänien aber weiter neutral, so könne nach Friedensschluß in Bukarest darauf hingewirkt werden, daß sich Rumänien mit der Türkei gleichfalls verständige. Eine schwierige Lage würde nach H. Ansicht für uns vielleicht dann entstehen, wenn die Türkei in Ausführung ihres Vertrages mit Bulgarien Rumänien den Krieg erklären müßte. Doch sei dies lediglich die Folge der gerade auf unsere Veranlassung getroffenen türkisch-bulgarischen Abmachungen.

Gegen die anderen Abänderungen wird nichts eingewendet.

Türkischerseits wird anscheinend besonderer Wert gerade auf dem Schutz vor einem Angriff der Balkanstaaten gelegt. Das Räsonnement Halils läßt sich m.E. schwer widerlegen.


[Wangenheim]
[Jagow an Wangenheim 14.12. (J.Nr. 28210)]

Am Schluß von Telegramm Nr. 1587 erwähnen Euere Exzellenz türkisch-bulgarischen Vertrag und „getroffene Abmachungen“. Uns ist zwar bekannt daß Verhandlungen zwischen beiden Ländern gepflogen sind, nicht aber daß dieselben zu festen Abmachungen geführt haben. Erbitte Auskunft.



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