1915-10-19-DE-005
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 97/Bl. 146
Botschaftsjournal: 10-12/1915/8936
Erste Internetveröffentlichung: 2010 April
Edition: Deportationsbestimmungen
Laufende Botschafts/Konsulats-Nummer: Nr- 132
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/23/2012


Der Vizekonsul in Rodosto (Ziemke) an den Botschafter in Konstantinopel (Wangenheim)

Bericht



No. 132

Rodosto, den 19. Oktober 1915.

Im Anschluß an meinen anderweitigen Vorgang.

Der hier ansässige Armenier Garabet Dagighosian ist seit mehr als zehn Jahren bei dem diesseitigen Kais. Vizekonsulat als Übersetzer und Hilfsdragoman beschäftig worden. Bei meinem Amtsantritt ließ ich dem Mutessarrifat mitteilen, daß ich den oben Genannten in der gleichen Eigenschaft übernehme und ihn gleichzeitig als türkischen Schreiber für den Depeschensaal angestellt habe. Nach einigen Tagen erfuhr ich jedoch von dem Mutessarrif daß gegen Garabet zwar nichts vorläge, er aber gleichfalls wie die übrigen Armenier ausgewiesen werden müßte. Ich bemühte mich nun, für Garabet ein Hierbleiben zu ermöglichen. Aber Mutessarrif wurde nach Adrianopel berufen, sein Nachfolger versprach mir, sein Möglichstes zu tun, doch der jetzige Gerent des Mutessarrifates erklärte mir, daß er selbständig ohne Anweisung höheren Orts an der einmal erteilten Ausweisungsorder nichts ändern könne. Er will jedoch die Ausweisung solange hinausschieben, bis für mich etwaige Anweisungen in dieser Sache seitens der Kaiserlichen Botschaft eingetroffen seien.

Der Garabet Dagighosian hat sich, soweit ich habe feststellen können, während der bulgarischen Okkupation nichts zu Schulden kommen lassen; er ist unbescholten, zuverlässig und in seiner jetzigen Stellung wirklich schwer ersetzbar. Ich habe demnach keine Bedenken, zu befürworten, daß ihm ein Verbleiben in Rodosto gestattet werde. Falls es angängig erscheinen sollte, darf ich dem Ermessen Euerer Exzellenz gehorsamst anheimstellen, bei der Pforte Schritte dahingehend unternehmen zu wollen, daß der hiesige Mutessarrrif Anweisung erhält, den Genannten von der allgemeinen Ausweisungsmaßregel auszunehmen. In Anbetracht der Dringlichkeit des Falles wäre ich für einen telegraphischen Bescheid dankbar.


Dr. Ziemke
[Antwort Botschaft 29.10.]

Auf Tel Nr. 7.

Ministerium des Innern hat dortiges Verbleiben Garabets gestattet.



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