gestatten wir uns unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 24. Februar und 2. März d.J. ganz ergebenst darauf hinzuweisen, dass die darin beregte Angelegenheit betreffs Zahlungen an den norwegischen Oberstleutnant Hoff bezw. an seinen Sekretär Blehr in Höhe des Gegenwerts von £türk. 2700.- und £türk. 650.- noch immer in der Schwebe ist, und wir sehen daher den etwaigen Weisungen des Auswärtigen Amts in der Angelegenheit gern entgegen.
[Unterschriften]