1918-06-09-DE-001-V
DuA Dok. 400 (gk.)

Der Legationssekretär im Großen Hauptquartier (Berckheim) an das Auswärtige Amt


Nr. 1373

Gr. Hauptquartier, den 9. Juni 1918

Feldmarschall von Hindenburg läßt drahten:

„Mit den in der Kaukasus-Besprechung vom 4. 6. getroffenen Vereinbarungen bin ich einverstanden. Ich habe an Enver Pascha gedrahtet:

‚Die allgemeine Kriegslage gestattet es nicht, daß sich die verbündeten Mächte in den kaukasischen Staaten neue Feinde schaffen, sodaß zum Schaden der Abwehr englischer Angriffe in Nordpersien und Mesopotamien sowie der Rückgewinnung der verlorenen Teile Mesopotamiens starke Sicherungstruppen in den kaukasischen Gebieten festgelegt werden müssen.

Insbesondere muß ich mit Rücksicht auf die große kriegswirtschaftliche Bedeutung des Petroleumgebietes von Baku verlangen, daß jede Beunruhigung der Bevölkerung des Bakuer Bezirkes durch türkische Truppen oder türkisch-tatarische Freischaren unterbleibt.

I. Im Namen der Obersten Kriegsleitung ersuche ich daher Euere Exzellenz, anzuordnen

1). daß alle türkischen Truppen aus dem kaukasischen Gebiet mit Ausnahme der Bezirke Kars, Ardaghan und Batum zurückgezogen werden,

2). daß in den genannten drei Bezirken nur die zur Sicherung und Neuordnung der Verhältnisse erforderlichen Truppen gelassen werden,    

3). daß die Bahnlinie Alexandropol (ausschließlich) – Djulfa – Taebris durch schwache türkische Bahnhofswachen zum Zwecke des lokalen Bahnschutzes besetzt wird,

4). daß alle übrigen türkischen Truppen gegen die Engländer in Mesopotamien und Nordpersien verwendet werden.

II. Die Deutsche Oberste Heeresleitung übernimmt in den übrigen kaukasischen Gebieten Sicherung und Rückendeckung der in Ziffer I 4 bezeichneten Operation. Sie besetzt die in diesen Gebieten befindlichen Bahnen, nämlich die Linie Natanebi–Sandredi, Linie Poti-Tiflis-Baku, Linie Tiflis-Alexandropol (einschließlich) durch schwache deutsche Bahnwachen zum Zwecke des lokalen Bahnschutzes.

III.

1). Der Betrieb der Bahnen verbleibt den bisherigen kaukasischen Eisenbahnbehörden. Auf der Strecke Kars-Alexandropol (Alexandropol ausschließlich)-Djulfa-Taebris regelt ein türkischer B.V.G., auf den übrigen in Ziffer II genannten Strecken deutsche B.V.G’s alle Militärtransporte mit den kaukasischen Eisenbahnbehörden.

2). Eine deutsch-türkisch-kaukasische Kommission in Tiflis mit deutscher Spitze regelt das Zusammenwirken mit den sämtlichen kaukasischen Bahnen und der Strecke Djulfa-Taebris (Lokomotiven- und Wagenausgleich, Brennstoffversorgung, Fahrpläne, Tarifsätze etc.).        

3). Alle Militärtransporte werden durch die zuständige türkische bezw. deutsche Militärbehörde an die kaukasischen Eisenbahnbehörden innerhalb 30 Tagen nach Vorlage der Rechnung bar bezahlt. Ebenso müssen die für die Militärtransporte nötigen Verpflegungsmittel, die nur durch Vermittelung der kaukasischen Behörden beschafft werden dürfen, sofort bar bezahlt werden.’

Das für Syrien bestimmte, bereits abbeförderte deutsche Jägerbataillon wird nach Konstantinopel zurückgeführt.“


[Berckheim]


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