1918-04-30-DE-001-V
DuA Dok.387 (re., gk)

Der Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt (Bussche-Haddenhausen) an den Botschafter in Konstantinopel (Bernstorff)
Nr. 326

Berlin, den 30. April 1918

Euer Exzellenz beehre ich mich anbei den Entwurf eines Friedensvertrages zwischen Deutschland und der Türkei einerseits und Transkaukasien andererseits nebst Richtlinien für den Bevollmächtigten der Kais. Regierung z.g.K. und mit der Bitte zu übersenden, die ebenfalls anliegenden Abschriften der Anlagen dem Vertreter der Kais. Regierung aushändigen zu wollen.

B[ussche-Haddenhausen]

Abschrift zu A 18370 (18)


Richtlinien für die Verhandlungen mit Transkaukasien und der Türkei.[1]

Über den abzuschließenden Vertrag ergibt das Nähere der anliegende Entwurf.

I. Bei den Verhandlungen mit den Transkaukasiern ist zu beachten:

1.) Während der Abschluß eines Bündnisses zwischen Transkaukasien und der Türkei anzustreben ist, ist eine eventuelle Anregung der Transkaukasier, auch mit Deutschland in ein Bündnisverhältnis zu treten, abzulehnen.

2.) Die Transkaukasische Regierung ist zu bewegen, der Türkei für die Rückgabe von Batum wirtschaftliche Vorteile bezüglich des Hafens von Batum und Vorzugstarife für die aus den Gebieten von Kars und Ardahan nach Batum führenden Bahnen zu gewähren.

3.) Es ist dahin zu wirken, daß den Armeniern in den Gebie­ten, wo sie in geschlossenen Siedelungen wohnen, von den Georgiern und Tataren lokale Autonomie gewährt und auch in den übrigen Teilen Transkaukasiens ihnen volle Freiheit in der Ordnung ihrer kirchlichen und kulturellen Angelegen­hei­ten zugestanden wird.

4.) Es ist dahin zu wirken, daß sich der Bund der nordkaukasischen Bergvölker Transkaukasiens anschließt.

II. Bezüglich der Türkei ist zu berücksichtigen:

1.) Übernimmt die Türkische Regierung die bei Artwin gelegenen, einer amerikanischen Gesellschaft gehörenden Kupferbergwerke, so ist zu vereinbaren, daß die Türkei diese Bergwerke Deutschland bezw. einer deutschen Gesellschaft pachtweise zur Ausbeutung überläßt. Deutsche Bergwerksrechte in dem an die Türkei zurückfallenden Gebiet bleiben natürlich unberührt.

2.) Die Türkische Regierung ist zu bewegen, in den an sie nach dem Brester Frieden und dem Vertrag mit Transkaukasien zurückfallenden Gebieten den Armeniern, wo sie in geschlossenen Siedelungen wohnen, lokale Autonomie zu gewäh­ren und in den übrigen Teilen des Landes ihnen volle Frei­heit in der Ordnung ihrer kirchlichen und kulturellen Ange­legenheiten zuzugestehen.




[1] Die ausgelassenen Stellen (hier kursiv) sind im Abdruck in „Deutschland und Armenien“ durch . . . als Auslassungen kenntlich gemacht.


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