1915-10-08-DE-004
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 99/Bl. 13-15
Botschaftsjournal: 10-12/1915/02280
Erste Internetveröffentlichung: 2010 April
Edition: Deportationsbestimmungen
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/23/2012


Die Österreich-Ungarischen Handelskammer an die K.u.K. Botschaft Konstantinopel

Bericht


[Aufzeichnung 8. 10.]

Aus den Ausführungen herauszuheben:

Bezüglich Art. I.

Das Gesetz bezieht sich nur auf die nach dem provisorischen Gesetz vom 14. Mai d.Js. verschickten Personen. „also, wie es scheint, nicht auf das Vermögen der nach dem Strafgesetze - von einem Ort des Inlandes an einen andern, mit zeitlicher Beschränkung oder ohne solche versendeten Personen …. es hat wohl hauptsächlich … die Massenverschickung im Auge denn bei Versendung bloß einzelner Personen würde kaum ein Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung der Vermögensverhältnisse derselben bestehen“.

bezüglich Art. II

"Neu ist, daß das Eigentumsrecht nicht wie sonst blos durch Grundbuchsdokumente, sondern auch in anderer Weise, doch wie es scheint, nur durch dokumentarische Beweise (vesaik), jedenfalls aber auch durch Privaturkunden erbracht werden kann, wobei die Beweiswürdigung offenbar dem Ermessen des Gerichtes vorbehalten bleibt. …

Immerhin ist diese Bestimmung bedenklich da sie Gelegenheit zu Willkür bietet und dadurch das Prinzip der Ausschließlichkeit der den Grundbuchsakten anhaftenden Beweiskraft und insoweit auch der Grundsatz des publica fides des Grundbuches durchbrochen wird.

Es wäre möglich, daß infolge dieser Erleichterung des Beweises den Gläubigern manche Immobiliarobjekte der verschickten Schuldner entgehen..."

„Ob und wie die Forderungen der Gläubiger zur Befriedung aus den Immobilien gelangen können, ist im Gesetze nicht angegeben“. (Frist von 2 bis 4 Monaten ungenügend)

Da eine weitere Benachrichtigung der Gläubiger nicht vorgesehen ist und die angeführten Fristen zu kurz bemessen sind, wäre es zweckmäßig die Gläubiger zur Vermeidung von Präklusionen von vorstehenden Bestimmungen zu verständigen."

Art. VII

"Warum vorher, also auch vor Erlaß dieses Gesetzes erworbene giltige Exekutionsrechte … invalidiert werden, ist nicht erfindlich.

Selbst im Konkursverfahren, bleiben solche Exekutionsrechte, falls sie nicht innerhalb gewisser Fristen, kurz vor Konkurseröffnung erworben wurden, aufrecht.

Um zu resümieren, so ist das vorgesehene Verfahren eine Art Zwangsliquidation, wobei den Kommissionen gewissermaßen die Aufgabe des Konkurskommissars u. Konkursverwalters zufällt.

Zu beachten aber ist, daß, wie es scheint, der Schuldner resp. der Verschickte, also die Hauptperson, mindestens die Hauptauskunftsperson, nicht gehört, sondern als nichtexistent behandelt wird. Auch den Gläubigern ist nicht die entsprechende Rolle gewahrt. Sie treten nicht als Gesamtheit auf, sind daher kaum in der Lage ihre Gemeinschaftsinteressen wirksam zu vertreten. Auch wird dem Einzelnen das Recht des Einspruches gegen die Kommissionsanträge nur in Bezug auf seinen eigenen Anspruch gewährt. Eine Bestreitung von Forderungen Dritter, also auch von Scheinforderungen aller Art, besitzt der Gläubiger nach dem Gesetze nicht.

Ebensowenig steht den Gläubigern eine Mitwirkung bei der Realisierung der Vermögensobjekte des Schuldners zu, vielmehr erfolgt diese souveränerweise durch die Kommission, die hierbei nicht kaufmännisch vorgeht, sondern blos auf den Weg der Versteigerung angewiesen ist, was zu Verschleuderungen der Aktiva zum Nachteil der Gläubiger und des Schuldners führen muß.

…. …. ….

Das Gesagte genügt um zu zeigen, daß die Interessen der Gläubiger - von denen des Verschickten ganz abgesehen - nicht genügend gewahrt sind, und daß überhaupt durch dieses Gesetz zahlreiche wirtschaftliche Existenzen und Werte vernichtet bzw. entwertet werden."



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