1915-10-05-DE-004
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 99/Bl. 9-12
Botschaftsjournal: 10-12/1915/8102
Erste Internetveröffentlichung: 2010 April
Edition: Deportationsbestimmungen
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/23/2012


Die deutsche Botschaft Konstantinopel an das türkische Außenministerium

Memorandum


Pera, le 5. octobre 1915.

L’Amb. Ile. d’All. vient de prendre connaissance, par la voie de la presse de la loi provisoire en date du 13. Septembre 1331 concernant les biens, les dettes et les créances des personnes transportées ailleurs. Après une étude approfondie de cette loi l’Amb. Ile est arrivée à la conclusion que celle-ci est loin de préserver les créanciers allemands des graves pertes dont ils sont menacés. L’Am Ile ne peut par conséquent que se référer à sa note verbale No. 6358 en date du 13. Septembre dernier dont elle doit entièrement maintenir le contenu.

Elle se permet d’attirer, en particulier, l’attention du Min. Imp. Ott. des Aff. Etr. sur les délais de deux et de quarte mois accordés aux créanciers des personnes délogées pour faire inscrire leurs réclamations. Ces délais sont absolument insuffisants pour permettre aux créanciers de faire les constatations voulues. Il faut, en effet, prendre en considération qu’une grande partie des créanciers allemands se trouve sous les drapeaux et se voit, par là, dans l’impossibilité matérielle de vaquer à ses affaires privées. Il faut en outre, tenir compte du fait que les communications postales aves les provinces orientales de l’Empire Ott. se trouvent exposées, pendant la guerre et surtout en hiver, à des retards très considérables.


[Botschaft Konstantinopel an den Reichskanzler]

Auf den Erl. v. 21. v. Mts Nr II / 977/135576

Pera, den 5. Okt. 1915

E.E. beehre ich mich, den anl. Ber. des hiesigen K. Gkslts. über das türkische provisorische Gesetz betr. die Vermögensliquidation der verschickten Personen zu überreichen. Das Gesetz, das von der hiesigen Handelswelt drastisch aber nicht unzutreffend als „Legalisierung des Raubes“ charakterisiert wird, ist in der Tat nicht geeignet, die Lage der fremden Gläubiger der verfolgten und verschickten Armenier zu verbessern; denn es ändert nichts an der Tatsache, daß der größte Teil des beweglichen Vermögens der betroffenen Armenier bereits jetzt verschleudert oder sonstwie dem Zugriff der Gläubiger entzogen ist. Auch die Liegenschaften der Armenier sind inzwischen größtenteils an türkische Rückwanderer (Muhadschirs) oder andere türkische Elemente aufgeteilt. Es ist daher mit Sicherheit vorauszusehen, daß die von den Kommissionen und Gerichten aufzumachenden Bilanzen Aktiva ergeben werden, die zu der Größe der Passiva in einem lächerlich kleinen Verhältnisse stehen. Unter diesen Umständen wird das im anl. Gesetz vorgesehene Liquidationsverfahren zu einer reinen Formalität, die vom Rechte nur die äußere Form entlehnt hat. Die türkische Regierung hat bei der Abfassung dieses Gesetzes den Interessen der Gläubiger in keiner Weise Rechnung getragen, sondern offenbar lediglich den Zweck verfolgt, sich von der Verantwortung für die schwere Schädigung des ausländischen Handels zu befreien, die sie durch die rücksichtslose Verfolgung der Armenier verursacht hat.

Diese Absicht kommt deutlich zum Ausdruck in den in Art. 4 des Gesetzes festgelegten Präklusivfristen für die Anmeldung von Forderungen. Diese Fristen (2 Monate für in der Türkei, 4 Monate für im Auslande befindliche Gläubiger) sind unter den gegenwärtigen Verhältnissen durchaus unzureichend. Es dürfte in den meisten Fällen für den fremden Gläubiger zur Zeit überhaupt nahezu unmöglich sein, über das Schicksal seines armenischen Schuldners Sicheres in Erfahrung zu bringen, geschweige denn in einer so kurzen Zeit, die im Winter, wo der Verkehr im armenischen Hochlande meist gänzlich unterbrochen ist, selbst in normalen Zeiten kaum hinreicht, um auf eine briefliche Anfrage aus jenen Gegenden eine postwendende Antwort zu erhalten.

Sehr bedenklich ist auch die in Art. V des Gesetzes enthaltene Bestimmung, daß gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts über die Anerkennung von Forderungen keinerlei Rechtsmittel zulässig sind.

Unter diesen Umständen dürften die Interessen der deutschen Gläubiger nur dadurch gewahrt werden können, daß die türkische Regierung für den Schaden, der ihnen aus den Armenierverfolgungen erwächst, unmittelbar haftbar gemacht wird. Dies ist bereits durch die E.E. mit Ber. v. 14. v. Mts. Nr. 6358 in Abschrift überreichte Note der K.B. v. 13. v.M. der Pforte mitgeteilt worden. Angesicht des vorliegenden provisor. Gesetzes habe ich geglaubt, der Pforte diese Auffassung erneut in Erinnerung bringen zu sollen, und habe ihr daher die abschriftlich anl. Verbalnote vom 5. d. Mts überreicht.

Es wird sich empfehlen, die durch das beabsichtigte Liquidationsverfahren nicht gedeckten deutschen Forderungen in die bei den hiesigen Konsularbehörden geführten Listen als Forderungen an die türkische Regierung aufnehmen zu lassen. Ich beabsichtige, den Konsulaten in der Türkei eine in diesem Sinne gehaltene Weisung zu erteilen, falls ich nicht von E.E gegenteilige Weisung erhalte.

Die hiesige österr.-ung. Botschaft hatte bei der Pforte mit Verbalnote v. 21. v. Mts die Einführung einer Zwangsverwaltung der Vermögen der verschickten Armenier nach dem Muster der Gesetzgebung verschiedener europäischer Staaten in Anregung gebracht. Das inzwischen erlassene prov. Gesetz hat jedoch diesem für türkische Verhältnisse nicht sehr glücklichen Gedanken keine Rechnung getragen. Gegenüber dem vorliegenden Gesetze beabsichtigt die hiesige österr.-ung. Botschaft, der Pforte einer der unserigen ähnliche Note zu überreichen


N[eurath]



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