1916-06-29-DE-002
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Quelle: DE/PA-AA/BoKon 101/Bl. 36-41
Botschaftsjournal: 10-12/1916/II 6414
Erste Internetveröffentlichung: 2010 April
Edition: Deportationsbestimmungen
Zustand: A
Letzte Änderung: 03/23/2012


Die Eisengiesserei & Schlossfabrik AG an die Botschaft Konstantinopel

Schreiben



[II 6227]

Velbert Rhld., den 29. Juni 1916.

Laut einliegendem Auszug schuldet uns die Firma Artin Nercessian Adana Francs 562,18.

Wie uns nun laut beifolgendem Schreiben von der deutschen Orientbank A.G. in Adana mitgeteilt wird, sollten wir uns betr. obiger Forderung an Sie wenden und möchten wir Sie höfl. bitten, unsere Ansprüche in der Angelegenheit gegen den vorerwähnten Kunden geltend zu machen.

Im voraus bestens dankend, zeichnen


hochachtungsvoll
Eisengiesserei & Schlossfabrik AG
[Unterschrift]

[Schreiben am 19. Juli unter von der Botschaft an das Generalkonsulat Konstantinopel weitergeleitet]

[Generalkonsulat an Botschaft 29.7]

[II 6414]

J.Nr. 6134

Urschriftlich nebst Anlagen der Kaiserlichen Botschaft, hier, mit folgenden Bemerkungen ergebenst zurück.

Nach Art. 4 des Gesetzes über die Liquidation des Vermögens verschickter Personen vom 26. September vor. Js. können Forderungen an Verschickte, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bei der Liquidationskommission angemeldet worden sind, nicht mehr im Liquidationsverfahren, sondern nur noch im gewöhnlichen Prozesswege geltend gemacht werden. Das nicht zur Liquidationsmasse gezogene Vermögen der Verschickten ist allerdings dem Zugriff solcher verspätet auftretender Gläubiger entzogen. Der Gesuchstellerin dürfte daher zunächst nichts übrig bleiben, als im gewöhnlichen Prozesswege ihre Befriedigung zu suchen.

Da die Gesuchstellerin auf diese Punkte bereits durch die Auskunft der Filiale der Deutschen Orientbank in Adana vom 25. Mai d.Js. in zutreffender und erschöpfender Weise hingewiesen worden ist, dürfte sich eine weitere Belehrung der Antragstellerin von hier aus erübrigen.

Im übrigen entzieht sich die Angelegenheit der diesseitigen Zuständigkeit. Die Forderung ist im Bezirk des Konsulats Adana entstanden, hätte bei der dortigen Liquiditätskommission angemeldet werden müssen und könnte jetzt nur noch bei den dortigen Gerichten weiter verfolgt werden. Auch zur Entscheidung der weiteren Frage, ob etwa die türkische Regierung für den der deutschen Gläubigerin entstandenen Schaden unmittelbar haftbar zu machen wäre, ist dieses Generalskonsulat nicht zuständig. Sollte es sich darum handeln, dass die Forderung in die auf den Konsulaten geführten Lasten über deutsche Forderungen gegen die türkische Regierung einzutragen wäre, so käme ebenfalls nur das Konsulat in Adana in Betracht.


Mertens.
Anlage

[Deutsche Orientbank an das Konsulat Adana 25.5]


Unter Rückgabe des uns mit Ihren werten Zeilen vom 20. ds. Mts. übersandten Schreibens der Eisengiesserei & Schoßfabrik A.G. Velbert, nebst Faktura teilen wir Ihnen höflichst mit, dass wir in besagter Angelegenheit nichts unternehmen können, da der Termin für die Anmeldung von ausländischen Forderungen an die armenischen Ausgewiesenen am 16. April abgelaufen ist.

Die einzige Möglichkeit für genannte Firma zu ihrem Gelde zu kommen, wäre auf Grund des Acceptes der Firma Nercessian oder der sonstigen Unterlagen einen Prozess beim hiesigen Gericht anzustrengen. Falls dieser gewonnen würde und falls nach der Liquidation des Vermögens der Firma Nercessian durch die Liquidationskommission zu Gunsten von N. ein Ueberschuss verbleiben sollte, könnte die Eisengiesserei hieraus befriedigt werden.

Wir erlauben uns noch hinzuzufügen, dass wir für Rechnung der in Frage stehenden Firma keinen Prozess führen können und müsste sich die Firma an einen hiesigen Advokaten wenden.

Als diesen können wir ihr unseren eigenen Advokaten Herrn Nicolas Loghothetis, ohne jede Verantwortung für uns, empfehlen.

Eine Anmeldung der Forderung bei dem Auswärtigen Amt in Berlin oder bei der Botschaft in Konstantinopel wäre auch nicht von der Hand zu weisen.


Ergebenst
Deutsche Orientbank
[Unterschriften]

[Konsulat Adana an die Firma Eisengiesserei & Schlossfabrik A.G. 31.5.]

Urschriftlich an die Firma Eisengiesserei & Schossfabrik A.G. Velbert Rhld.

im Anschluß an das diesseitige Schreiben vom 20. d.Mts., J-No.378 ergebenst übersandt. Die Anlage Ihres Schreibens folgt anbei zurück.


Adana, den 31. Mai 1916
der Kaiserliche Konsul
Dr. Büge
[Notiz Botschaft]

Wir haben zwar seinerzeit der türk. Reg. erklärt, daß das im Gesetz betr. Liquidation des Vermögens verschickter Armenier vorgesehenen Verfahren, inbesondere die in Art. 4 festgesetzten Fristen zur Sicherung der deutschen Interessenten nicht ausreichen und daß wir daher die Pforte nach wie vor für den Schaden, der den deutschen Gläubigern aus den Armenierverfolgungen erwächst, verantwortlich machen müssen.

Eine diplomat. Intervention (in vorliegendem Falle) hätte aber m.E. nach Lage der Verhältnisse (-) auch dann keinen praktischen Wert wenn die Firma beweisen könnte, dass sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, die Frist für die Anmeldung ihrer Forderung zu wahren.


[Botschaft Konstantinopel an die Eisengiesserei & Schlossfabrik A.G. Velbert i/ Rhld 18.8.]

Auf das gef. Schreiben vom 29. Juni d.J.

1 Anlage

Nachdem Sie die für die Anmeldung Ihrer Forderung bei der Liquidationskommission gesetzlich vorgesehene Frist versäumt haben, bietet sich der Kais. Botschaft leider keine Möglichkeit, mit Erfolg bei der türk. Regierung vorstellig zu werden.

Ich stelle ihnen daher erg. anheim, Ihre Forderung gegen die Firma Artin Nercessian in Adana im gewöhnlichen Prozeßwege geltend zu machen, wobei ich jedoch bemerken möchte, daß Sie nach Lage der Verhältnisse mit einer Befriedigung kaum rechnen dürfen, da anzunehmen ist, daß das gesamte zur Liquidationsmasse gezogene Vermögen des Schuldners, soweit solches überhaupt noch vorhanden war, auf die rechtzeitig aufgetretenen Gläubiger verteilt u. neues Vermögen vom Schuldner nachträglich nicht erworben worden ist.

Der beglaubigte Rechnungs-Auszug folgt anbei zurück.


i.V. N[eurath]



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