Wir wollen casus foederis bei Coalition 2er Balkanstaaten mit dem ausdrücklichen Vorbehalt ultra posse nemo obligatur annehmen. Auch muß Bestimmung, wie Hilfeleistung praktisch zu erfolgen hat, späterer Convention vorbehalten bleiben. Hinsichtlich Rumäniens wird angesichts bekannter Vertragsverpflichtungen dessen Haltung während jetzigen Krieges maßgebend sein. Bleibt es neutral, so bestehen Verpflichtungen fort. Sollte es unsere Bundesgenossen angreifen, so ist Vertrag selbstverständlich erloschen. Eventueller Angriff der Türkei auf Rumänien wird nach Lage der Umstände zu beurtheilen sein.
Zu den von Türkei angenommenen Abänderungen rechnen wir auch unter 4.) alinea 2 le traité statt les effets du traité.